Prüfungsgespräch:
Zu Beginn der Prüfung stellte die Prüferin einige allgemeine Aussagen zur Diskussion, die wir auf ihre juristische Richtigkeit überprüfen sollten. Beispiel: „Wenn der Vermieter stirbt, endet der Mietvertrag.“ – Dies ist falsch, da nach § 1922 BGB der Rechtsnachfolger des Vermieters in das Mietverhältnis eintritt. Als Anschlussfrage wollte sie wissen, was passiert, wenn der Mieter verstirbt. Hier kommt es auf die Mitbewohner an, maßgeblich ist § 563 BGB. Im Anschluss behandelten wir einen Fall: A kauft im eigenen Namen, aber für E, Fliesen bei V. Diese bezahlt er direkt und lädt sie in seinen Transporter, um sie zu E zu bringen. Auf dem Transport verursacht S einen Unfall, bei dem alle Fliesen zerstört werden. Wir verneinten vertragliche, quasivertragliche und dingliche Ansprüche und prüften einen deliktischen Anspruch aus § 823 I BGB. Dabei stellte die Prüferin zunächst Fragen zum Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB), warum es sich um ein Recht handelt und wie sich dieses von einem Rechtsgut unterscheidet. Zentrale Frage war, ob E überhaupt Eigentümer geworden war. Nach § 929 S. 1 BGB sind hierfür Einigung, Übergabe und Einigsein bei Übergabe erforderlich. Die Einigung erfolgte durch A als Vertreter des E (§§ 164 ff. BGB). Für die Übergabe lag ein Besitzmittlungsverhältnis vor, begründet durch den Auftrag zwischen A und E. E erwarb somit zumindest mittelbaren Besitz. Die Prüferin fragte hier nach den genauen Voraussetzungen (vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer, Besitzerwerb beim Erwerber, auf Veranlassung des Veräußerers). Ergebnis: E war Eigentümer geworden, die Zerstörung der Fliesen stellte folglich eine Eigentumsverletzung dar. Die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 I BGB lagen vor: Verletzungshandlung, haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenz-, Adäquanz- und Schutzzwecktheorie), Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden sowie haftungsausfüllende Kausalität. Bei der Rechtsfolge (§§ 249 ff. BGB) diskutierten wir, ob Naturalrestitution (§ 249 I BGB) oder Schadensersatz in Geld (§ 251 I BGB) geschuldet ist. Da es sich bei den Fliesen um vertretbare Sachen handelt, wäre sowohl Naturalrestitution durch Ersatzlieferung als auch Schadensersatz in Geld möglich gewesen. Im zweiten Fall ging es um das Erbrecht: A und B sind verheiratet (ohne Ehevertrag), haben die gemeinsamen Kinder C und D. A hat außerdem ein uneheliches Kind E. Bs Eltern leben noch. A errichtet ein wirksames Testament, in dem sie E als Alleinerbin einsetzt. A und B verunglücken gemeinsam im Auto; B stirbt noch am Unfallort, A kurz darauf im Krankenhaus. Zunächst prüften wir die Erbfolge nach B, da dieser zuerst verstorben war. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind C und D (§ 1924 BGB). Damit sind Bs Eltern als Erben zweiter Ordnung ausgeschlossen (§ 1930 BGB). A hat daneben ein Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB). Nach § 1931 I BGB beträgt ihr Anteil zunächst ein Viertel. Da A und B im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten (§§ 1931 III, 1371 I BGB), erhöht sich der Anteil pauschal um ein weiteres Viertel. A erbt somit die Hälfte, C und D je ein Viertel (§ 1924 IV BGB). Dann folgte die Erbfolge nach A. A hatte testiert: „E soll alles erben, bis auf meine Bernsteinkette, die soll meine Freundin U bekommen.“ Rechtsgrundlage ist § 1937 BGB. Probleme bei der Wirksamkeit des Testaments bestanden nicht. Die Zuwendung an U ist als Vermächtnis nach § 1939 BGB zu qualifizieren, das einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben (§ 2174 BGB) begründet. Die übrigen Kinder sind durch das Testament enterbt, aber nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt. In diesem Zusammenhang war außerdem § 2188 BGB zu nennen.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern von September 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

