Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Juli 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Juli 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 1
Zivilrecht 8
Strafrecht 8
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 1
Endnote 1

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Vertretung, Vertragseinordnung, Zivilprozessrecht

Paragraphen: §56 HGB, §1357 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte folgenden Fall: Eine GmbH stellt Hundefutter her. In dem Verkaufsladen arbeitet die Ehefrau des Geschäftsführers. Ein Handelsvertreter einer Werbefirma berät sich mit dem Geschäftsführer, ob dieser einen Vertrag mit ihm abschließen möchte. Es geht darum, dass ein Werbeplakat auf Busse geklebt werden sollte. Der Geschäftsführer will sich das alles nochmal überlegen. Ein paar Tage später kommt der Handelsvertreter in den Laden und schließt den Vertrag mit der Ehefrau, die den Vertrag ausfüllt und einen Firmenstempel der GmbH verwendet. Zunächst stellte er die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist und wenn ja mit wem. Es wurde erst geprüft, ob ein Vertrag mit der GmbH zustande kam. Dabei wurden sämtliche
Vertretungsmöglichkeiten diskutiert (§ 35 I GmbHG, § 1357 BGB, § 56 HGB). Ein Schwerpunkt lag auf der Prüfung der Duldungsvollmacht. Hierbei musste herausgearbeitet werden, dass die Ehefrau nicht wiederholt als Vertreterin aufgetreten ist, sondern lediglich in dem Laden arbeitet, und keine Verträge mit Handelsvertretern für gewöhnlich abschließt. Auch der gute Glaube des Handelsvertreters war ein Thema – hierbei musste auf den Firmenstempel abgestellt werden, der einen Rechtsschein entfaltet, auf den der Handelsvertreter vertrauen konnte. Der Prüfer hat den Fall dann abgewandelt und gefragt, ob auch in diesen Konstellationen ein Rechtsschein besteht. Eine wirksame Vertretung wurde im Ergebnis abgelehnt. Sodann wurde noch die Möglichkeit eines Anspruches gegen die Ehefrau aus § 179 I BGB angesprochen. Der Prüfer wandelte den Fall dann ab und fragte nach der Vertragsart, sofern eine wirksame Vertretung vorgelegen hätte. Hierbei hat er folgende Indizien genannt: Werbeplakat für 3 Jahre auf Bus, monatliche Zahlung der GmbH an Werbefirma iHv 250 €. Angedacht wurden § 611 BGB und § 631 BGB, sowie § 675 BGB und § 535 BGB. Aufgrund der längeren Vertragszeit wurde eine Ähnlichkeit mit einem Dauerschuldverhältnis bejaht, sodass wohl ein Mietvertrag vorgelegen hätte.
Dann prüfte er Zivilprozessrecht. Zunächst sollte erläutert werden, welches Gericht zuständig wäre für die Angelegenheit. § 23 I Nr 1a GVG gilt nur für Wohnraummietverhältnisse, sodass auf den Streitwert abzustellen war (Gesamtbetrag für 3 Jahre Miete: 9000 €). Insofern war das Landgericht zuständig. Dann wollte er wissen, welche Handlungen erfolgen müssen, damit eine Sache zur den Handelskammern kommt. Hierbei musste die entsprechende Norm gefunden werden, wobei die Möglichkeit gibt, dass der Kläger oder der Beklagte einen entsprechenden Antrag stellt. Weiterhin wollte er wissen, ob bei einem rechtskräftigen Urteil über die Verurteilung zur Zahlung von Mängelbeseitigungskosten an den Kläger der Beklagte nachträglich erklären könne, dass er den Werkmangel doch reparieren würde und ob er das prozessual noch gelten machen könnte. Er wollte auch etwas zur der Rechtskraft des Urteils wissen. Leider hatte ich bei Zivilprozessrecht auf Lücke gesetzt, wovon ich nachträglich absolut abraten würde! Die Zuständigkeiten des Gerichts findet man auch ohne Lernen, aber die weiteren Fragen erforderten zumindest oberflächliche Kenntnisse. Ein Prüfling hat hinsichtlich des Beklagtenvortrags gesagt, dass der Beklagte sein Recht zur zweiten Andienung verwirkt hätte und er nicht weitere Schritte gehen könnte. Eine Norm wurde soweit ich mich erinnern kann nicht genannt. Dann war die Prüfung beendet.