Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom März 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im März 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 18
Aktenvortrag 5
Zivilrecht 6
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 18

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Praktisches (Lässt sich schlecht lernen), ZPO, Schuld- und Sachenrecht

Paragraphen: §985 BGB, §1000 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann mit seiner Lieblingsfrage, inwiefern das GG einen Einfluss auf das Zivilrecht hat. Da wollte er wieder auf den § 242 BGB eingehen und hören, dass man durch das Prinzip von Treu und Glauben unter anderem auch Grundrechte prüfen bzw. ansprechen kann. Danach wurde es sehr abstrus, da er die Frage stellte, was er als Zivilrechts-Richter denn als erstes bei einer mündlichen Verhandlung mache. Wir fingen an in der ZPO zu blättern und mit verschiedenen Ideen zu kommen (z.B. Anwesenheit der Parteien überprüfen etc.), er wurde jedoch ungehalten und sagte, dass wir keine Zeit für das Blättern in der ZPO hätten und es ja eigentlich wissen müssten. So fragte er einen nach dem anderen ab und gab am Ende selbst die Antwort: „Die Sache ausrufen.“ Die nächste Frage war dann, was er denn danach mache. Wieder fingen wir an verschiedene Vorschläge zu unterbreiten, die er allesamt ungehalten verneinte. Ich weiß bis heute nicht worauf er hinauswollte. Er ließ sich zudem überhaupt nicht auf Versuche ein das Prüfungsgespräch auf prüfungsrelevante Themen umzuleiten. Zum Beispiel wurde angeführt, dass der Richter ein Versäumnisurteil erlassen könne, wenn eine der Parteien fehle. Dies sollte das Gespräch auf das Thema der Versäumnisurteile umleiten. Er winkt solche Einwände jedoch wortwörtlich nur ab und sagt barsch, dass er das jetzt nicht hören wolle. Ein gut gemeinter Rat ist jedoch, sich in Vorbereitung auf seine Prüfung in eine mündliche Verhandlung zu setzen und dann den Ablauf konkret festzuhalten.
Nach der Hälfte der Zeit teilte er endlich einen Sachverhalt aus, den er schon die gesamte Zeit bei sich hatte (er hätte demnach die absolut nicht fruchtbare „ZPO“-Prüfung vorher abbrechen können). Der Fall war recht kurz: A ist mit der B zusammen. A hat einen Hund. Dann trennen sich A und B. A bringt den Hund eines Tages zu B mit den Worten „es ist mir egal, was du jetzt mit dem Hund machst“. Der Hund erkrankt danach und B kommt für die Arztkosten auf in Höhe von 500 Euro. Frage 1: Welche Herausgabeansprüche hat A gegen B? Frage 2: Welche Ansprüche hat B gegen A?
Der Prüfer wollte keine kreativen Ideen hören – wie in vielen Protokollen beschrieben – sondern wir sind dann relativ schnell auf die Prüfung von 985 BGB gekommen. Wir haben uns länger mit der Frage beschäftigt, ob A sein Eigentum am Hund aufgegeben hat. Dies wurde vom Prüfer dann aber schlussendlich verneint. Danach kamen wir noch auf die Zurückbehaltungsrechte der B zu sprechen, wobei der Prüfer jedes Mal völlig aufgelöst war, wenn man die Normen nicht sofort benennen konnte, sondern erst einmal im BGB blättern musste. Demnach sind wir nicht wirklich zur Beantwortung der zweiten Frage gekommen, sondern haben die Ansprüche der B im Rahmen möglicher Einwendungen besprochen. Dann fragte er noch welche Klagemöglichkeiten A und B hätten, wobei er bei der B unbedingt darauf hinauswollte, dass sie eine Widerklage erheben kann. Zu guter Letzt fragte er noch eine „Bonusfrage“ ab, die darauf abzielte, dass die Frist für die Ansprüche der B bereits verjährt waren.