Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Oktober 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Oktober 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,33
Zivilrecht 10
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 6,88
Endnote 6,88

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Verfassungrecht, Verwaltungsprozessrecht,  Verfassungsprozessrecht

Paragraphen: §40 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat die Prüfung mit etwas aktuellerem angefangen:
Es ging um den Anspruch der Fraktion AFD im deutschen Bundestag auf einen stellvertretenden Bundestagspräsidenten.
Zunächst wurde nach dem Unterschied zwischen einer Partei und einer Fraktion gefragt.
Anschließend fragte der Prüfer nach möglichen Anspruchsgrundlagen. In Betracht kam § 2 I 2 GOBT. Demnach ist jede Fraktion des Deutschen Bundestages durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten. Allerdings wurde auch festgestellt, dass im Grundgesetz nach Art. 40 I keine genaue Anzahl der Stellvertreter genannt worden ist. Ab hier wurde die Prüfung etwas „durcheinander“. Es wurde zwischen Zulässigkeit und Begründetheit hin und her „gesprungen“. Allerdings ist zu bemerken, dass wenn man die ganze Zeit Aufmerksam war auch gut mitgekommen ist. Trotz des „hin und her springen“. Nicht zu vergessen ist, dass der Prüfer auch immer sehr, sehr hilfreich ist, wenn man nicht weiterkommt.
Der Prüfer fragte welche Klagearten in Betracht kommen würden, wenn die AFD vor Gericht ziehen würde. In Betracht kam das Organstreitverfahren. Der Prüfer wollte aber wissen, weshalb keine verwaltungsgerichtliche Klageart in Betracht kommt. Er wollte hören, ob der Verwaltungsrechtsweg, insbesondere ob eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 VwGO vorliegt oder nicht. Diese liegt dann vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht. Ersteres war zu bejahen. Problematisch war letzteres. Es sollte die Rechtsnatur der GOBT qualifiziert werden. Im Ergebnis wurde es jedenfalls nicht als Verfassungsrecht qualifiziert. Somit wäre demnach der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Aber der Prüfer verneinte dies zum Schluss dennoch. Die genaue Argumentation habe ich leider aber nicht mehr: Er meinte, dass die o.g. Formel zur verfassungsrechtlichen Streitigkeit nur eine „Jedenfalls-Formel“ wäre und im konkreten Fall nicht in Betracht kommen würde. Folglich kam nur noch ein Organstreitverfahren in Betracht. Dort sollte der Aufbau der Zulässigkeit erörtert werden.
Ich wünsche euch viel Erfolg.