Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern im Januar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Januar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 4,5 5 4,9 5,5
Zivilrecht 6 6 3 6
Strafrecht 8 6 4 6
Öffentliches Recht 3 2 6 8
Endpunkte 5,6 4,6 4,3 6,6
Endnote 4,8 4,9 5,3 5,7

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: viele verschiedene Delikte

Paragraphen: §142 StGB, §239 StGB, §222 StGB, §223 StGB, §194 StGB

Prüfungsgespräch: Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte einen Fall in der Länge einer DinA4 Seite aus. Die Absätze entsprachen dabei den Tatkomplexen, sodass man sich zumindest daran orientieren konnte.
Der Fall handelte von einem Vater, der mit seiner Frau und seinem Sohn im Auto auf der Autobahn fuhr. Von seinem Auto schleuderte ein Kiesel hoch, der die Windschutzscheibe eines anderen Autos traf und dort einen Riss verursachte. Dies bemerkte der Vater nicht, der Sohn machte ihn jedoch ein paar hundert Meter weiter darauf aufmerksam, woraufhin der Vater weiterfuhr.
Das andere Auto folgte dem Auto der Familie, weshalb der Vater 220 km/h fuhr und der Sohn sagte, dass ihm dies viel zu schnell sei und er aussteigen möchte. Der Vater fuhr dennoch in dem Tempo weiter, da er noch nie einen Unfall gehabt habe.
Auch in einer nassen Kurve fuhr er noch 130 km/h wobei das Auto sich überschlug und seine Frau sich mehrere Rippen brach und sein Sohn verstarb.
Der Vater und die Mutter sagten bei der Polizei aus, dass die Mutter gefahren sei. Anschließend sagte der Fahrer des anderen Autos aus, dass der Vater gefahren sei. Nach drei Tagen ging der Vater zur Polizei und korrigierte seine Aussage.
Im ersten Tatkomplex begannen wir mit der Prüfung des 142 StGB. Absatz 1 war nicht einschlägig, weshalb wir Absatz 2 prüften und sich dort das Problem stellte, ob auch ein nichtvorsätzliches sich entfernern einem entschuldigten oder gerechtfertigten Entfernen gleichzustellen ist. Dazu wollte der Prüfer Argumente für beide Ansichten hören. Kurz wurde angesprochen, dass eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist.
Im nächsten Tatkomplex wurde von uns 239 I, IV StGB geprüft. Dabei diskutierten wir, ob das Weiterfahren des Vaters gegen den Willen des Sohns als Tun oder Unterlassen einzustufen ist. Der Prüfer war dabei zwingend auf Tun abzustellen. ER fragte ob man statt 239 StGB auch zuerst an andere Delikte denken könnte. Daher prüften wir 211, 212 und 212. Diese wurden abgelehnt, wobei eine Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit erfolgte. Wir prüften daher 222 StGB und 224 StGB.
Anschließend waren noch Aussagedelikte zu prüfen. 153 StGB war mangels der Polizei als für eidliche Vernehmungen zuständige Stelle abzulehnen. 164 StGB ist bzgl. der Frau nicht einschlägig. Beim Vater wäre an 164 StGB zu denken. Zu der Prüfung kamen wir nicht mehr, weshalb auch seine Korrektur der Aussage nicht mehr zur Sprache kam.
Der Prüfer wollte anschließend zu StPO Fragen kommen, wozu die Zeit ebenso nicht mehr genügte.