Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW im November 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im November 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Vermögensdelikte

Paragraphen: §249 StGB, §253 StGB, §263 StGB, §239 StGB, §145d StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat einen Fall gestellt, wobei er häufig Zwischenfragen verfolgt.
Zum Fall: Der Discobetreiber D schuldet dem Getränkegroßhändler G einen größeren Geldbetrag. D zahlt nicht. G erscheint daraufhin mit mehreren Leuten in der Disco des D (die mehreren Leute spielen keine Rolle). G sperrt den D in den Keller ein. Daraufhin baut der G eine Beleuchtungsanlage in der Diskothek ab und nimmt sie mit. Die Beleuchtungsanlage stand im Eigentum des M. Zwischen D und M bestand ein Mietvertrag, wobei dem D der Mietvertrag lästig war. Nach dem der D sich aus dem Keller befreit hat, ruft er die Polizei und erstattet Anzeige wegen Diebstahls gegen unbekannt. G hat gegenüber D angekündigt, dass er die Anlage zurückerhält, sofern er seine Rechnung bezahlt. D zahlt nicht, daher wird eine Inzahlungnahme der Beleuchtungsanlage auf die Kaufpreisforderung vereinbart.
Wie haben sich G und D strafbar gemacht?
Zunächst wurden mögliche Delikte von den Prüflingen gesucht. Es kommen §§ 249, 253, 255, 263, 246, 242, 239, 240, 145d, 164 in Betracht.
Die Prüfung begann mit § 249 StGB, wobei länger über die Wegnahme diskutiert wurde. Der Prüfer wollte hier die Abgrenzung der Wegnahme zur Weggabe (§ 249 StGB vs. §§ 253, 255 StGB) hören. Die Meinungen der herrschenden Literatur sowie der Rechtsprechung wurden diskutiert. Insbesondere wurde nach der Rechtsprechung darauf eingegangen, dass das spezielle Delikt hinter dem allgemeineren Delikt steht. Der Prüfer wollte wissen, wo dies im Strafgesetzbuch ebenfalls geregelt ist. Hier wollte er auf das Verhältnis zwischen § 211 StGB und § 212 StGB hinaus. Es wurden die unterschiedlichen Meinungen diskutiert, wobei der Streitentscheid ausschließlich nach den Auslegungsmethoden erfolgte. Der Prüfer wollte hier im Ergebnis die historische Tätertypenlehre hören und dass der Mord in der Gesellschaft als schweres Delikt gewertet wird. Schließlich wurde sich für eine Wegnahme entschieden.
Der eigentlich problematische Finalzusammenhang wurde nicht angesprochen, vielmehr fehlt dem D die Absicht rechtswidriger Zueignung. An dieser Stelle wurde das Merkmal der Rechtswidrigkeit unter Berücksichtigung eines Tatbestandsirrtums diskutiert. Zudem wurde auf den Gegenstand der Zueignung (lucrum ex re; lucrum ex negitio cum re) eingegangen. In diesem Zusammenhang wurde das klassische Beispiel des Sparbuchs dargestellt. Schließlich wollte der Prüfer hier auf § 808 BGB als Legitimationspapier hinaus.
Der Diebstahl wurde in einem Satz verneint.
Die Prüfung wurde mit §§ 253, 255 StGB fortgesetzt, wobei der objektive Tatbestand zügig bejaht wurde. Bei subjektivem Merkmal wurde lange über das Merkmal der Rechtswidrigkeit diskutiert. Hier wurde im Ergebnis eine versuchte Nötigung bejaht, wodurch eine Rechtswidrigkeit in Betracht kam. Ich bin mir aber nicht mehr sicher, ob die Strafbarkeit nach §§ 253, 255 StGB bejaht wurde.
Der Prüfer wollte danach eine Betrugsstrafbarkeit von G prüfen. Der Prüfling kam an dieser Stelle nicht weiter, wodurch der Punkt fallen gelassen wurde.
Die Prüfung wurde mit D fortgesetzt. Hier wurde auch eine Betrugsstrafbarkeit geprüft, aber im Ergebnis verneint. Schließlich ist der Prüfer im Zusammenhang mit der Prüfung von § 145d und § 164 StGB zu den Gesetzeskonkurrenzen (Spezialität, Subsidiarität) gekommen. Die Prüfung erfolgte aufgrund der ablaufenden Zeit zügig. Danach war das Gespräch beendet.
Viel Erfolg!