Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom Dezember 2022

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

6,8

Gesamtnote 1. Examen

8,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Betrunken E-Scooter fahren, Entzug der Fahrerlaubnis, Promillegrenzen, StPO, freie Beweiswürdigung des Richters

Paragraphen: §315c StGB, §316 StGB, §142 StGB, §69 StGB, §261 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann damit, dass uns mündlich ein Sachverhalt präsentiert wurde. In diesem ging es darum, dass am Abend zuvor eine Person auf einem E Scooter von der Polizei gestoppt wurde. Der Führer des E Scooter hatte 1,7 Promille und jetzt sollten wir sagen, was die Polizei wohl von ihm als Richter wollen würde. Außerdem wurde angemerkt, dass der E Scooter als Fahrzeug gem. § 1 Elektrokleinfahrzeug-VO gilt. Hier wollte Herr Huke hören, dass die Polizei wohl von ihm möchte, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird gemäß § 69 StGB/ § 110a StPO. Wichtig war hier die Nennung der entsprechenden Paragrafen sowie die übliche Abfrage der Verdachtsgrade, inklusive von Maßnahmen, die die jeweiligen Verdachtsgrade erlauben beziehungsweise erfordern. Hier kam dann auch die Fangfrage, welchen Verdachtsgrad der Richter zur Verurteilung brauchte, die Antwort darauf findet sich in §261 StPO. Außerdem sollte abgegrenzt werden, ob der E Scooter eher wie ein Fahrrad zu behandeln ist oder eher wie ein Auto, hier zehnten letzten Endes einfach nur die jeweiligen Argumente. Dann sollten wir den Tatbestand des §69 StGB prüfen, insbesondere war dem Prüfer wichtig, dass wir erwähnten, dass ein Regel Ausnahmeverhältnis vorliegt. Zudem sollte argumentiert werden, ob bei einem einmaligen Verstoß bereits von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs ausgegangen werden kann. Danach sollten wir den Zettel mit dem Sachverhalt umdrehen, der Sachverhalt lautete wie folgt: A ist am Wochenende mit ihren Freunden trinken in einer Kneipe, am Ende des Abends kann sie sich kaum noch auf den Beinen halten, sie hat 0,55 Promille. Sie nimmt jedoch kein Taxi, sondern fährt selbst mit dem Auto nach Hause, auf dem Weg nach Hause fährt sie den R auf seinem Rad an, der R stürzt, bleibt aber unverletzt allerdings entsteht an seinem Rennrad ein Schaden in Höhe von 500 €. Das Rennrad ist 1300 € wert. Dann sollte ich die Strafbarkeit nennen, die ich dann prüfen würde. Ich nannte die Gefährdung des Straßenverkehrs, die Sachbeschädigung, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowie die Trunkenheitsfahrt. Die anderen Prüflinge sollten dann die Strafbarkeit in prüfen, insbesondere ging es wieder um die Gefährdung des Straßenverkehrs sowie die Frage, ob es sich bei dem Rennrad um eine Sache von erheblichem Wert handelte. Hier sollte wieder argumentiert werden, am Ende haben wir es bejaht, da der Schadenseintritt zwar unter der Schwelle für die Erheblichkeit liegt, das hat selber jedoch über dem Wert liegt. Das unerlaubte Entfernen vom Unfall Ort sowie die Sachbeschädigung wurden mangels Vorsatzes abgelehnt. Beim § 315c musste die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination angesprochen werden inklusive dem § 11 StGB. Bei § 316 war es wichtig, zu erwähnen, dass dieser gemäß § 316 II formell subsidiär zu dem § 315c, der erfüllt war, ist. Dann war die Prüfung auch schon zu Ende.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Dezember 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.