Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom Dezember 2025

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

7,89

Endnote

9,42

Zur Sache:

Prüfungsthemen: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Kopftuchverbot beim Richteramt. Verpflichtungsklage

Paragraphen:  §42 VwGO, §4 GG, §12 GG, §33 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion

Prüfungsgespräch:

Zunächst stieg die Prüferin damit ein, dass jedoch von uns eine Klageart nennen sollte und jeweils dazu ein Beispiel, wann diese Klageart einschlägig wäre. Dann hat die Prüferin vorab gefragt, was man machen würde, wenn die Polizei ein Handy beschlagnahmt und man dieses zurückhaben will. Dabei haben wir kurz darüber diskutiert, ob man in der Beschlagnahme einen Verwaltungsakt bzw. einen Duldungsverwaltungsakt oder einen Realakt sieht. Schließlich wollte aber die Prüferin hören, dass man einen Annexantrag stellen sollte nach § 113 I 2 VwGO. Dann hat die Prüferin uns einen Sachverhalt ausgeteilt. In dem Fall ging es um eine ausgebildete Juristin, die sich für eine Stelle als Richterin bewerben wollte. Die Person trugt Kopftuch. Dieses tat sie jedoch nicht aus religiösen Gründen. Als die Behörde erfahren hat, dass die Person ihr Kopftuch auch während der Sitzungen tragen will, hat sie mit einem Schreiben an die Bewerberin verdeutlicht, dass man sie nicht länger für die Stelle berücksichtigen könne. Die Bewerberin wollte dagegen vorgehen. Im Rahmen der statthaften Klageart haben wir darüber gesprochen, ob das Begehren der Klägerin (Berücksichtigung der Bewerbung, Anstellung als Richterin) von der Behörde nur einen Realakt oder einen Verwaltungsakt fordert. Wir haben festgestellt, dass die Ernennung zur Richterin ein Verwaltungsakt darstellt. Somit war die Verpflichtungsklage statthaft. Bei der Klagebefugnis haben wir Art. 4, Art. 12 I GG und Art. 33 GG als mögliche subjektiv-öffentliche Rechte genannt, die hier möglicherweise verletzt worden sind. Die Zulässigkeit war ansonsten unproblematisch. Im Rahmen der Begründetheit mussten wir zunächst eine Anspruchsgrundlage für den Erlass des VA finden. Dieser Anspruch ergab sich schlussendlich aus Art. 33 II GG (Bewerbungsverfahrensanspruch). In Bezug dazu haben wir einen Exkurs zum Thema der „unbestimmten Rechtsbegriffe“ gemacht. Dann haben wir geprüft, ob eine Verletzung von Art. 4 GG vorliegt. Dabei haben wir zunächst festgestellt, dass Art. 4 GG auch dann greift, selbst wenn die Person das Kopftuch nicht aus religiösen Gründen trägt. (keine Disponibilität der Grundrechte). Bei der Prüfung der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 4 GG haben wir die verfassungsimmanenten Schranken folgende genannt: Neutralitätspflicht, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Religionsfreiheit Dritter. In Form einer Diskussion haben wir am Ende dann noch besprochen, ob der Eingriff verhältnismäßig war und haben dieses bejaht.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Dezember 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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