Prüfungsthemen: Strafrecht
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: StPO (insbesondere Ermittlungsverfahren) – KV-Delikte – Vermögensdelikte (insbes. Diebstahl/Raub)
Paragrafen: §104 GG, §112 StPO, §30 StGB, §223 StGB, §249 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge, hart am Fall, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin ist hinsichtlich des Prüfungsablaufs protokollfest. Sie prüft in aller Regel erst StPO und dann materielles Strafrecht. Im ersten Teil unserer Prüfung hat die Prüferin einen Zeitungsartikel vorgelesen, der im wesentlichen folgenden Sachverhalt enthielt: Drei Personen haben in der Nacht mit einem Hammer das Fenster eines Juweliergeschäfts eingeschlagen und mehrere Schmuckstücke aus der Auslage gegriffen, in eine Tasche gepackt und sind mit der Beute geflohen. Zeugen, die das Geschehen beobachtet haben, haben daraufhin die Polizei verständigt, die die flüchtigen Täter kurze Zeit später stellen konnte. Die ergriffenen Personen, bei denen die Beute gefunden wurde, wurden festgenommen und die StA habe daraufhin einen Haftbefehl erlassen. Die Prüferin hat zunächst in die Runde gefragt, was sie wohl an diesem Zeitungsartikel gestört hat. Wir haben daraufhin erläutert, dass die Untersuchungshaft gem. § 114 StPO nicht durch die StA, sondern durch den Ermittlungsrichter (§ 125 StPO) erlassen wird. Auf die Rückfrage, warum dies so sei, wurde Art. 104 GG genannt. Sodann folgten einige Fragen zu Ermittlungsmaßnahmen und dem Ermittlungsverfahren im Allgemeinen, den einzelnen Verdachtsgraden und den einzelnen Abschnitten des Strafverfahrens. Außerdem hat die Prüferin gefragt, welche Delikte, denn im genannten Fall einschlägig sein könnten (insbes. §§ 242 ff. StGB). Die Prüferin ist dann in den Fall im materiellen Strafrecht eingestiegen: A und B spielen im ortsansässigen Fußballverein, sitzen dort jedoch meistens auf der Bank. Weil sie auch beim nächsten Spiel nicht auf dem Platz stehen sollen, wollen sie es ihrem Trainer O heimzahlen, indem sie diesen auf dem Heimweg überfallen und ihm seine teure Armbanduhr abnehmen. Da sie sich O jedoch körperlich nicht gewachsen sehen, versuchen Sie sich beim Vereinskameraden C Hilfe zu holen. C will mit dem Vorhaben jedoch nichts zu tun haben, sodass A und B von ihrem Plan wieder ablassen. A und B bestellen sich dann stattdessen ein Medikament im Internet, aus dem man KO-Tropfen herstelle, kann. Die KO-Tropfen füllen sie dem O in der Kneipe in sein Bier. O wird daraufhin bewusstlos und bricht zusammen, sodass A und B (wie von Anfang an geplant) die Armbanduhr an sich nehmen können. Dann tritt B – von A weder vorhergesehen noch gebilligt – dem O unvermittelt mehrfach mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf, eine – wie A und B wissen – potenziell lebensgefährliche Verletzung. A und B verlassen dann die Kneipe. A bekommt später jedoch Gewissensbisse und ruft den Rettungsdienst, der den O findet und behandelt. O überlebt. Der Fall wurde von uns in zwei Tatkomplexen geprüft (Planung des Überfalls und Kneipe). Im ersten Tatkomplex stand die Prüfung einer Verbrechensverabredung zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 30 Abs. 2 2. Alt.) im Zentrum wobei vor allem zu thematisieren war, inwieweit A und B ohne den C bereit waren, den Raub auszuführen. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass dies eher nicht der Fall war und daher eine Verbrechensverabredung abzulehnen sei. Dann haben wir das Gesehen in der Kneipe geprüft. Hier ging es vor allem bezüglich der KO-Tropfen um die Körperverletzung samt Regelbeispielen (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4) durch das Verabreichen der KO-Tropfen, den Raub samt Qualifikation (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b 2. Alt.) und den versuchten Totschlag durch B als Mittäterexzess (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1; dolus eventualis; Exzess ist TB-Irrtum des Mittäters § 16 Abs. 1). Hinsichtlich der KO-Tropfen war keine Strafbarkeit (z.B. aus BtMG) zu prüfen. Insgesamt war die Prüfung von der Prüferin sehr fair und mit basalem Grundwissen im Strafrecht auf jeden Fall gut zu bestehen. Die Prüferin hat aber auch Fragen gestellt, mit denen man gut Punkte sammeln und sich höhere Punkzahlen verdienen konnte.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom März 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

