Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom Oktober 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Oktober 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,5
Zivilrecht 10
Strafrecht 8
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 6,0
Endnote 6,0

Zur Sache:

Prüfungsstoff: prtokollfest

Prüfungsthemen: Diebstahl, Sachbeschädigung, Urkundsdelikte

Paragraphen: §242 StGB, §303 StGB, §274 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hatte – wie immer – einen Zeitungsartikel dabei. Ein Jugendlicher schraubte dabei von einem Polizeiauto das Kennzeichen ab und warf es dann, um die Polizisten zu ärgern, auf den Müll.
Wir prüften zunächst den § 242 StGB. Hier sollten alle Definitionen sitzen. Insbesondere wollte er in dieser Prüfung die Begriffe „überschießende Innentendez“ und „Gewahrsamsenklave“ hören.
Wir besprachen auch was beweglich im Sinne des StGB bedeutet. Im Strafrecht genügt es, wenn ein Gegenstand beweglich gemacht werden kann. Anders als im Zivilrecht, wo ein verbauter Gegenstand zu einem wesentlichen Bestandteil wird und nicht mehr beweglich im Sinne des BGB ist.
Wir verneinten § 242 StGB aufgrund fehlender Zueignungsabsicht.
Dann fragte der Prüfer, ob wir uns einen Fall denken könnten, wo die Sache zerstört wurde und die Zueignungsabsicht bejaht wurde. Er spielte damit auf die Entscheidung des Reichsgerichts an. Es ging dabei um Brennholz, welches man verbrennen muss, um sich den Wert einzuverleiben.
Dann kamen wir zur Sachbeschädigung. Hier ging es insbesondere um zusammengesetzte Sachen und ab wann dabei eine Sachbeschädigung nach § 303 I StGB vorliegt. Wissen sollte man auch, dass § 303 II StGB aufgrund von Graffitis eingeführt wurde.
Letztlich kamen wir zu den Urkundsdelikten
§274 I Nr. 1 StGB
Ein Auto mit Kennzeichen (und Plakette der Zulassungsstelle!) stellt eine Urkunde dar. Soweit sie nicht mehr existiert, gilt sie als vernichtet. (anders als im § 303 I StGB) Ihr solltet auch die Funktionen einer Urkunde kennen.