Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW September 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Nordrhein-Westfalen vom September 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 41 40 44 27
Zivilrecht 8 9 10 8
Strafrecht 8 9 10 8
Öffentliches Recht 8 9 10 8
Endpunkte 74 75 82 59
Endnote 74 75 82 59

Zur Sache:

Prüfungsstoff:

Prüfungsthemen: Betrug, Urkundenfälschung, StPO-Basics

Paragraphen: §263 StGB, §267 StGB, §158 StPO, §136 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner

 

Prüfungsgespräch:

X möchte, nachdem sein Lieblingsverein einen neuen Trainer bekommen hat, mal wieder ins Stadion gehen. Allerdings waren schon seit langem die Eintrittskarten ausverkauft. Deshalb kopiert er eine Eintrittskarte seines Freundes. Diese sieht täuschend echt aus. Mit der kopierten Karte geht X sodann ins Stadion und zeigt sie dem Kontrolleur. Dieser guckt flüchtig auf die Karte und lässt den X durch. Strafbarkeit des X?

(Auffällig: Dies war exakt ein Teil meiner Examensklausur aus dem Freischuss, die ca. 16 Monate vorher lief)

  • 267 StGB

Zunächst haben wir § 267 StGB, also das Delikt der Urkundenfälschung geprüft. Wir entschieden uns schnell für die Alternative der Herstellung einer unechten Urkunde. Sodann sollten wir das

Tatbestandsmerkmal „Urkunde“ definieren und vor allem darunter subsumieren. Dies war nicht ganz unproblematisch, da es sich lediglich um eine Kopie handelte. Hier wollte der Prüfer genau wissen, was denn nun die verkörperte Gedakenerklärung einer bloßen Kopie sei und die schließlich keine eigene Gedankenerklärung als solche beinhalte. Die Besonderheit bestand hier jedoch darin, dass es sich um eine täuschend echte Kopie handelte. In diesem Fall verleiht der Hersteller ihr eben doch eine Gedankenerklärung, die über die Erklärung „Ich bin eine Kopie“ hinausgeht. Wichtig war dem Prüfer, dass wir den Streit der täuschend echten Kopie nicht nur einfach runterbeten, sondern unter das TBM der Urkunde subsumieren. Danach sollten wir noch „unecht“ definieren und kurz auf die Geistigkeitstheorie eingehen und „herstellen“ definieren. Darüber hinaus wollte der Prüfer noch wissen, wann man den Tatbestand „unechte Urkunde herstellen“ und wann man den Tatbestand „unechte Urkunde gebrauchen“ erfüllt hat und wie man diese beiden voneinander abgegrenzt. Hier wollte er hören, dass es darauf ankommt, ob man die hergestellte Urkunde zeitnah gebraucht oder aber eine längere Zäsur zwischen Herstellung und Gebrauch vorliegt.

  • 263 StGB

Anschließend sind wir auf den Betrug eingegangen, indem er dem Kontrolleur die Karte vorgezeigt hat. Hier haben wir recht schnell die Tatbestandmerkmale Täuschungshandlung, Irrtum und Vermögensverfügung (Verzicht auf Eintrittsgeld) definiert und darunter subsumiert. Etwas länger haben wir über den Vermögensschaden gesprochen. Zunächst unter dem Gesichtspunkt, ob dem Stadionbetreiber in Form eines möglichen Schadensersatzes vielleicht eine Gegenleistung zugeflossen ist. Dies haben wir aber im Ergebnis abgelehnt, da zu unsicher und deshalb noch nicht Vermögensbestandteil. Danach sind wir noch darauf eingegangen, dass Verfügender und Geschädigter personenverschieden sind und haben die verschieden Theorien zum Dreiecksbetrug dargestellt, also wann die Verfügung dem Geschädigten zuzurechnen sei (Lagertheorie etc.).

StPO-Teil

Danach leitete der Prüfer mit der Frage „Was macht jetzt der Verein“ in den StPO-Teil über. Hier haben wir über die Abgrenzung Strafantrag und Strafanzeige (§ 158 StPO) gesprochen. Wo geht das? Wo ist der Unterschied? Wann ist Strafantrag erforderlich (z.B. bei Geringfügigkeit -> auch 263 IV StGB verweist darauf)?

Was passiert nach dem Antrag?

Hier sind wir auf das Ermittlungsverfahren eingegangen. Wer ermittelt? Staatsanwalt oder Polizei? Hier kam kurz § 163 StPO zur Sprache. In der Praxis ermittelt eher die Polizei. Was macht die Polizei in unserem Fall? -> Karte finden als Urkundenbeweis z.B.

Danach sind wir noch kurz auf die Vernehmung und diesbezüglich auf die Belehrung eingegangen ( §§ 163a, 136). Also alles StPO-Basics.

Sodann war die Prüfung vorbei!

Viel Erfolg!

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