Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Februar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Februar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 46 33 23 31
Zivilrecht 11 6 4 8
Strafrecht 11 6 4 8
Öffentliches Recht 11 6 4 8
Endpunkte 90 56 40 63
Endnote 9,0 5,6 4,0 6,3

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Computerbetrug, insb. Auslegung des Merkmals „unbefugt“, Diebstahl, Unterschlagung

Paragraphen:  §263a StGB, §242 StGB, §246 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner,  hart am Fall , Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Das Gespräch hat der Prüfer mit einem kurzen Fall eröffnet: C lässt in der Straßenbahn seine Geldbörse, einschließlich der darin enthaltenen EC-Karte, liegen. Auf der EC-Karte hatte C die dazugehörige PIN notiert. T findet die Geldbörse, nimmt sie an sich und geht mit der EC-Karte zum Geldautomaten. Dort gibt er die PIN ein, und lässt sich so 200 € auszahlen.
Zu den Geschehnissen in der Straßenbahn wollte der Prüfer nichts hören. Er sagte dazu, dass er dies schon in einer vorherigen Prüfung getan hätte. Somit beschränkte sich für uns die Prüfung auf die Geschehnisse am Geldautomaten.
Zunächst wollte der Prüfer wissen, welche Straftaten in Betracht kämen. K3 hat § 263a StGB und § 263 StGB genannt. Daraufhin wurde K3 gefragt, wie denn das Verhältnis der beiden sei. K3 hat daraufhin geantwortet, dass § 263a StGB eine Qualifikation von § 263 StGB sei. Der Prüfer hat dann nachgefragt, wie man denn eine Qualifikation erkennen könne. Nachdem hierauf erstmal keine Antwort kam, hat er gesagt, dass man dies insbesondere am Strafrahmen festmachen könne. Er ließ den Kandidaten dann feststellen, dass § 263a StGB keinen höheren Strafrahmen als § 263 StGB hat und somit keine Qualifikation darstellen kann.
Der Prüfer hat dieses Thema dann noch etwas weiterverfolgt und hat ausgeführt, dass § 263a StGB ja später ins StGB aufgenommen wurde, wie man an dem „a“ erkennen könne. Er wollte wissen, warum dies getan wurde. K3 hat dann allgemeine Ausführungen zum technischen Fortschritt gemacht. Nachdem auch nach nochmaligem Nachfragen von dem Prüfer keine weitergehende Erklärung kam, hat er K2 gefragt, der ausgeführt hat, dass man nur einen Menschen täuschen könne, und Taten, in denen Computer überlistet werden, nicht unter § 263 StGB fallen können. Ziel des § 263a StGB war es also diese Strafbarkeitslücke zu schließen.
Nachdem der Prüfer diese systematische Einordnung durchgeführt hatte, wollte er § 263a StGB einmal durchgeprüft haben. Zunächst wollte der Prüfer dabei wissen, was denn die Tathandlung sei (das Eingeben der PIN) und welche der Tatbestandsvarianten denn verwirklicht sei. Dabei wollte er auf das Verhältnis der einzelnen Tatbestandsvarianten hinaus, und wollte die möglichen Auslegungen des Merkmals „unbefugt“ (insb. die betrugsspezifische Auslegung) hören.
Danach sind wir zu weiteren möglichen Tatbeständen übergegangen. Wiederum hat der Prüfer danach gefragt, was denn einschlägig sein könnte. K3 hat § 242 StGB angesprochen. Daraufhin kam die Nachfrage, was denn die Tathandlung des § 242 StGB wäre. Die Antwort von K3, dass sich T „durch das Abheben des Geldes“ strafbar gemacht haben könne, war der Prüfer zu ungenau. K3 hat dann präzisiert, dass die Tathandlung des § 242 StGB das Entnehmen des Geldes sei.
Dann wollte der Prüfer einmal § 242 StGB durchgeprüft haben. Das Tatbestandsmerkmal der fremden beweglichen Sache habe ich unmittelbar bejaht (was sich später als problematisch herausstellte, da die Sache an den T übereignet sein könnte). Bei dem Merkmal der Wegnahme hat der Prüfer dann interveniert, und wollte den genauen Unterschied zwischen Einwilligung und Einverständnis wissen, und welches der beiden denn nun hier vorliege.
Danach kam der Prüfer nochmal auf das Tatbestandsmerkmal „fremd“ zurück und fragte, ob dies nicht hier problematisch sein könnte. Dabei wurde dann recht schnell festgestellt, dass die Bank nur dann übereignen möchte, wenn dadurch keinem Anspruch des wahren Karteninhabers aus § 675u BGB ausgesetzt ist.
Danach gingen wir nun zum dritten Mal auf Tatbestandssuche – dieses Mal sollte § 246 StGB gefunden werden. Der Prüfer fragte dann noch nach den genauen Tatbestandsmerkmalen von § 246 StGB, insbesondere die Abgrenzung zu § 242 StGB war ihm wichtig.
Zu guter Letzt hat der Prüfer dann noch gefragt, vor welchem Gericht die Staatsanwaltschaft denn Anklage erheben würde.
Der Prüfer verlangt nichts Unmögliches, aber prüft immer wieder die Bezüge zwischen Normen und die Systematik. Er ist dabei aber – soweit er nicht gerade etwas zu gestresst ist und sofort zum nächsten Kandidaten übergeht – sehr hilfreich und gibt jedem die Möglichkeit richtige Antworten zu geben.

Viel Erfolg!

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