Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Januar 2026

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

10,4

Endnote

10,7

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: VwGO, Polizeirecht, Fortsetzungsfeststellungsklage, Prozessgrundsätze, Grundrechte

Paragraphen:  §113 VwGO, §108 VwGO, §34 PolG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Das Prüfungsgespräch im Öffentlichen Recht war das erste. Das lag aber, glaube ich, daran, dass der Vortrag auch im Öffentlichen Recht war (der Prüfer prüft laut machen Protokollen wohl sonst gerne zuletzt). Man merkte mMn deutlich, dass der Prüfer ziemlich protokollfest ist. Es lohnt sich also sehr, sich seine Lieblingsfragen und ansonsten das Verwaltungsrecht gut anzuschauen. Es kam keine aktuelle Frage (KStA) dran. Auch zum einstweiligen Rechtsschutz fragte er nichts, der Vortrag war aber schon ein § 123 VwGO-Antrag gewesen. Der Prüfer prüft grundsätzlich der Reihe nach und gibt auch Fragen weiter, wenn ein Prüfling nicht die Antwort geben kann, die er hören möchte. Teilweise sagt er auch: „Das lasse ich gelten.“, gibt die Frage aber dann trotzdem weiter, weil noch nicht genau seine gewünschte Antwort gefallen ist. Ich glaube zwei Mal hat er mich explizit außer der Reihe drangenommen. Außerdem hatte ich das Gefühl (und das haben zwei Mitprüflinge auch bestätigt), dass er mir manchmal schwierigere Fragen gestellt hat. Er scheint einem also auf den Leistungsstand der Prüflinge einzugehen, um jedem zu einem guten Ergebnis verhelfen bzw. möglichst viele Punkte „herauskitzeln“ zu wollen. Insgesamt hatte ich das Gefühl, dass er darauf geachtet hat, die Redeanteile einigermaßen gleich zu verteilen und ist deshalb auch manchmal in der Reihenfolge „zurückgesprungen“, wenn er vorher eine Frage weitergegeben hatte, der Prüfling aber noch nicht so viel gesagt hatte. Inhaltlich sollten wir jeder der Reihe nach einer Klageart und die zugehörigen Normen nennen (§ 47 I VwGO zählt auch dazu, obwohl es ein Antrag ist). Sonst wollte er nichts zu den Klagearten hören. Dann sollten wir jeder der Reihe nach einen Prozessgrundsatz der VwGO mit zugehörigen Normen nennen und die Bedeutung des Grundsatzes erläutern. Generell ist ihm eine Arbeit „nah am Gesetz“ wichtig. Man sollte seine Antworten immer mit der zugehörigen Norm belegen und mit dem Gesetzeswortlaut arbeiten. Hier hat sich der Prüfer speziell am Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgehängt. Die Frage nach der Bedeutung dieses Grundsatzes wurde zweimal weitergegeben. Schließlich nahm der Prüfer mich dran und gab mir den Hinweis, mit dem Grundsatz des Strengbeweises zu argumentieren. Ansonsten wurde noch der Mündlichkeitsgrundsatz, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, die Dispositionsmaxime und der Öffentlichkeitsgrundsatz genannt. Dann trug der Prüfer einen Fall vor. Er sprach in einem angenehmen Tempo und wiederholte auch manches, sodass man gut mitkam und sich Notizen machen konnte. Der Fall ging folgendermaßen: F kommt in ein Krankenhaus. Sie hat eine schwere Gehirnerschütterung, ein geschwollenes Gesicht und Hämatome, weswegen sie stationär aufgenommen wird. Sie bittet darum, mit der Polizei zu sprechen, um eine Aussage zu machen und Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Lebenspartner (M) zu erstatten. F und M haben sich getrennt und M hat F schon in der Vergangenheit mehrfach geschlagen. Die beiden lebten getrennt und F hat M in seiner Wohnung aufgesucht. Sie wollte die Gewalt nicht mehr ertragen und trennte sich deswegen. Daraufhin wurde M wieder gewalttätig und drohte F zudem, sie zu töten, wenn sie zur Polizei ginge. F flüchtet und geht ins Krankenhaus. Sie hat große Angst und bittet um Hilfe. Eine Datenabfrage ergibt, dass schon zweimal Ermittlungen wegen häuslicher Gewalt aufgenommen wurden. Diese wurden aber jeweils wieder eingestellt. Die Polizei sucht M dann in seiner Wohnung auf und händigt ihm ein Schreiben aus. Das Schreiben hat ein auf drei Monate befristetes Verbot für M zum Inhalt, sich in einem Umkreis von 500 Metern, um die Wohnung der F aufzuhalten. M erhebt rechtzeitig Klage. Außerdem widerspricht er den Schilderungen der F. Er habe sie nicht gestoßen oder ähnliches, sondern F sei die Treppe heruntergefallen. Während des gerichtlichen Verfahrens laufen die drei Monate, auf die das Verbot begrenzt ist, ab. Fraglich waren die Erfolgsaussichten der Klage des M. Wir begannen mit der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, was nach der Generalklausel aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur des § 34 II PolG NRW als streitentscheidende Norm gegeben war. Dann ging es um die statthafte Klageart nach § 88 VwGO. M gegehrte die Aufhebung des Verbots, sich im Umkreis von 500 Metern der Wohnung der F aufzuhalten. Dieses Verbot wurde als Verwaltungsakt ausgesprochen. Die Anfechtungsklage nach § 42 I VwGO hat sich jedoch durch den Ablauf der drei Monate erledigt, sodass eine Aufhebung des Verbots sinnlos wäre bzw für M keinen „Gewinn“ darstellen würde. Die Erledigung wird in § 43 II VwVfG genannt. Hier war es dem Prüfer besonders wichtig, dass man nicht einfach auf eine auswendig gelernte Definition zurückgreift, sondern den Paragrafen nennt und sich genau mit dem Wortlaut auseinandersetzt. Als das nicht sofort klappte, wurde er meines Erachtens auch etwas ungeduldig. Jedenfalls erfolgte die Erledigung nach der Erhebung der Anfechtungsklage, sodass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO (direkt), gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verbots, die statthafte Klageart ist. Als nächster Prüfungspunkt wurde die Antragsbefugnis angeführt, der Prüfer wollte zuvor jedoch das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse geprüft haben. Es wurden zunächst die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses genannt und definiert. Das Rehabilitationsinteresse des M wurde diskutiert, aufgrund der Betroffenheit der Sozialsphäre jedoch abgelehnt. Dann kamen wir auf die Fallgruppe des tiefgreifenden und typischerweise schnell erledigten Grundrechtseingriffs zu sprechen. Ich war der Meinung, dass diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, der Prüfer sagte jedoch, dass die neuere Rechtsprechung dies nicht mehr so sähe bzw. nicht einheitlich sei. Wir gingen auf möglicherweise betroffene Grundrechte ein: das APR, die allgemeine Handlungsfreiheit und die Freizügigkeit (bei letzterem sprachen wir kurz den Schutzbereich an und der Prüfer ließ den Prüfling auch Art.11 GG vorlesen). Dann nahmen wir einen klassischen Grundrechtseingriff an. Schließlich kamen wir auf die besondere Schwere bzw Qualifizierung des Grundrechtseingriffs zu sprechen. Als Kriterien wurden der abstrakte Rang des jeweiligen Grundrechts, sowie die Auswirkungen des Eingriffs im Einzelfall genannt. Im Ergebnis wurde jedoch angenommen, dass der Grundrechtseingriff keine besondere Schwere aufweist. Daher lehnten wir auch die letzte Fallgruppe und somit das Fortsetzungsfeststellungsinteresse insgesamt ab. Die Klage des M war somit unzulässig. Im weiteren Verlauf der Prüfung unterstellten wir jedoch die Zulässigkeit und gingen dann auf die Begründetheit der Klage ein. Diese ist nach § 113 I S. 4 i.V.m. S.1 VwGO gegeben, wenn das ausgesprochene Verbot (der VA) rechtswidrig war und M dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Als Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Polizei diente § 34 II 1 PolG NRW. Dies wurde nicht diskutiert bzw. wir haben keine Abgrenzung zu § 34a PolG NRW vorgenommen. Der Prüfer unterstellte die Ermächtigungsgrundlage mehr oder weniger, aber bei mir (und auch anderen Prüflingen) hat das kurz zu Verwirrung geführt, weil wir nicht explizit auf die Frage der Einschlägigkeit der Ermächtigungsgrundlage eingingen. Es kam dem Prüfer dann darauf an, dass wir mit dem § 34 II 1 PolG NRW arbeiten und die Tatbestandsvoraussetzungen herausarbeiten. Als Rechtsfolge ermöglicht die Vorschrift nach dem Wortlaut ein Verbot des Aufenthalts in einem bestimmten örtlichen Bereich. Tatbestandlich müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird oder zur Begehung beitragen wird. Es ist also eine Gefahrenprognose erforderlich. Der Prüfer wollte dann, dass wir den erforderlichen Maßstab der Wahrscheinlichkeit herausarbeiten. Ich glaube, ich argumentierte mit dem Wortlaut und Sinn und Zweck und der Prüfer sagte, das lasse er gelten. Die Antwort, die er eigentlich hören wollte, wurde dann von meiner Sitznachbarin gegeben: in § 34 I PolG NRW wird im Wortlaut die Gefahr genannt, sodass auf den Gefahrbegriff des § 8 PolG NRW abzustellen ist. Wir subsumierten dann noch und stellten fest, dass sich Ms und Fs Aussagen gegenüberstehen. Angesichts der vorherigen Ermittlungen gegen M kamen wird dann letztendlich zu dem Ergebnis, dass Fs Interesse überwiegt, also die Voraussetzungen des § 34 II 1 PolG NRW vorliegen. Dann war die Prüfung vorbei. Insgesamt finde ich, dass die Prüfung gut machbar war. Er hat einige Lieblingsfragen und -themen, auf die man sich vorbereiten kann. Und man sollte sich auf seine Vorgehensweise „einlassen“, also immer gut am Gesetz und mit dem Wortlaut arbeiten. Viel Erfolg bei der Vorbereitung, bald habt ihr es geschafft!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Januar 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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