Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
6,0 |
Endnote |
7,0 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Generalklausel PolG NRW, Verwaltungsvollstreckung, StrWG NRW
Paragraphen: §4 PolG, §40 VwVG
Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Weil in der Prüfung im Strafrecht das Wort „Widmung“ aufgetaucht ist, hat er gefragt, wo denn die Regelung zu einer Widmung zu finden sei. Der Prüfling, den er gefragt hat, ist schnell auf das StrWG NRW gekommen. Hier war dem Prüfling aber nicht unbedingt klar, wo die Widmung geregelt ist, sodass er nach einiger Zeit die Frage freigegeben hat. Sie ist in § 6 StrWG NRW geregelt. Er hat dann fragt, was denn unter Gemeingebrauch im Sinne von § 14 StrWG NRW zu verstehen ist. Ein Prüfling hat dann gesagt, dass der Gemeingebrauch auf den allgemeinen Verkehr und den kommunikativen Gemeingebrauch abstellt. Der Prüfling hat dann auch gesagt, dass man dies im Lichte des Grundgesetzes auslegen muss. Irgendwie sind wir dann auf die Sondernutzung gekommen. Diese ergibt sich aus § 18 StrWG NRW. Für eine solche braucht man eine Erlaubnis, sonst ist der § 22 einschlägig. Er hat dann gefragt, ob eine Straße auch entwidmet werden kann. Nach kurzem Überlegen hat er dann die Hilfestellung geben, dass zum Aufheben eine Regelung die Norm im Umfeld der eigentlichen Norm gefunden werden kann, sodass der Prüfling auf § 7 StrWG gekommen ist. Der Prüfer hat dann folgenden Fall gebildet: A taucht nachts im Polizeipräsidium auf. Sie hat im Vorfeld mit ihrer Freundin F telefoniert. F wurde von ihrem Freund verlassen. Sie hat lange (ich glaube 3 Stunden) mit der A telefoniert. A hatte gegen Ende des Gesprächs das Gefühl, dass es der F besser gehe. Danach hat die F der A aber eine Nachricht geschrieben und gesagt, dass sie nicht weiterwisse. Die A kann die F daraufhin nicht erreichen. F hatte schon einen Suizidversuch hinter sich. Die Frage lautete, wie die Polizei reagieren würde. D wollte wissen, welche 3 Fragen sich dann stellen. Wir konnten dies nicht beantworten, sodass er die Antwort vorgab: kann ich, darf ich, muss ich? Er wollte dann wissen, auf welche Ermächtigungsgrundlage sich ein Handeln der Polizei schützen könnte. Ein Prüfling ist dann auf den § 8 PolG NRW gekommen. In diesem Rahmen wurde aber diskutiert, ob tatsächlich ein Eingriff in die öffentliche Sicherheit vorliegt, und ob tatsächlich eine Gefahr vorliegt. Zwar sind auch Individualrechtsgüter erfasst, jedoch ergab sich aus dem Sachverhalt eher nicht, ob tatsächlich eine Gefahr für die F bestand. Wir haben dann aber auf das Rechtsgut abstellt, nämlich das Leben der F. Dieses ist so hochrangig, dass dies wohl geschützt sein müsste. Es war jedoch auch fraglich, ob das Leben nicht von Art. 2 I GG geschützt ist. Durch eine Hilfestellung von D kann er dann aber darauf, dass die F wohl nicht Herren ihrer Sinne war und deswegen eine Gefahr vorlag. Die Frage war dann, welche Maßnahmen die Polizei greifen würde. Hier wollte er jedoch nicht auf eine rechtliche Beurteilung hinaus, sondern auf eine tatsächliche Vorgehensweise der Polizei. Ein Prüfling hat dann gesagt, dass man zunächst die F anrufen könnte. D hat noch einmal nachgefragt, wie man denn anrufen könnte, und dann ergab sich irgendwie, dass man auf dem Festnetz, sowie auf dem Handy der F anrufen könnte. Wir sind dann darauf gekommen, dass eine Gefahr Erforschung stattfinden müsste, dass also die Polizei den Sachverhalt aufklären müsste. Der Untersuchungsgrundsatz ergab sich dann aus § 24 VwVfG. D hat vorgegeben, dass die Polizei zwar geklingelt und geglaubt hat, jedoch niemand da war. Er hat dann gefragt, was die Polizei noch machen könnte. Ein Prüfling gerade darauf, dass man auf dem Handy der F anrufen könnte, und hören könnte, ob sich dieses in der Wohnung der F befindet und ob man das Klingeln hören könnte. D hat dann nach der Ermächtigungsgrundlage gefragt, damit die Polizei die Tür aufmachen, bzw. auftreten könnte. Dieser ergab sich dann aus § 40 PolG NRW i.V.m. § 41 I 1 Nr. 4 PolG NRW. Hier wurde aber diskutiert, ob die Gefahr wirklich konkret war. Da.gegen sprach, dass die Erzählungen der A nur subjektiv waren und sie auch etwas in das Verhalten der F hineininterpretieren könnte. Für eine konkrete Gefahr sprach jedoch, dass das Leben ein hohes Rechtsgut ist, sodass die Polizei eingreifen müsste, auch wenn nur eine geringe Gefahr vorliegt. Bezüglich des Öffnens der Tür wurden dann Zwangsmittel diskutiert. In dem Rahmen wurde überlegt, ob es eine Ersatzvornahme oder ein unmittelbarer Zwang ist. Jedoch gab es vorher einen Verwaltungsakt, dass die A die Tür öffnen solle. Es wurde dann diskutiert, ob ein gekürztes, oder gestrecktes Verfahren vorliegt. Das gestreckte Verfahren wurde erst durchgeprüft und bezüglich der Zwangsmittel wurde dann abgegrenzt, ob eine Ersatzvornahme oder ein unmittelbarer Zwang vorlag. Hier sind wir aber meiner Meinung nach nicht zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen. Jedoch haben wir dann kurz die Verhältnismäßigkeit angesprochen, D hat, relativ schnell gesagt, dass diese wohl zu bejahen sei, da eine Gefahr für das Leben ausgehe.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im NRW vom Mai 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.