Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Januar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Januar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,41
Aktenvortrag 6,41
Zivilrecht 12
Strafrecht 13
Öffentliches Recht 13
Endpunkte 12,66
Endnote 8,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Untersuchungshaft, hier insb. Abs. 3, Besetzung der Gerichte, ins. Schwurgericht, „besondere schwere der Schuld“, § 57a StGB, Instanzenzug, „Wo sitzt der BGH“ –> Karlsruhe, Leipzig, 250 StPO (Zeuge vom Hörensagen), 261 StPO, freie richterliche Beweiswürdigung

Paragraphen:  §211 StGB, §212 StGB, §112 StPO, §261 StPO, §250 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Er begann die Prüfung mit einem Fall, den er aktuell verhandelt.
Es ist eine neblige Nacht. A und B sind schon lange befreundet. Beide sind Bodybuilder und gehen keinem Beruf nach. Gelegentlich stehlen sie gemeinsam von Baustellen Sachen.
A ist mit F liiert, mit einer Beziehungspause. B versucht es daraufhin bei F, wird von ihr aber abgewiesen. B fühlt sich deshalb sehr gekränkt.
Infolgedessen sagt A zu B: Lass uns auf die Baustelle dort fahren. Ich habe sie mir schon angeschaut, es gibt dort eine Menge zu holen.
Sie fahren mit dem Auto des B zur besagten Baustelle und steigen aus. A fragt den B, wohin sie denn sollen. B stellt sich nun A gegenüber und sagt, hier ist es genau richtig und zück unmittelbar danach eine Pistole und drück sie dem A an den Kopf und drück 2x ab.
Es wurde nach der Strafbarkeit des B gefragt.
Zu prüfen waren §§212 und 211. § 212 sollte ganz kurz positiv festgestellt werden. Sodann wollte er die Prüfung von § 211 wissen. Hier wurden die Heimtücke genau definiert und bejaht („in die Falle gelockt“). Auch niedrige Beweggründe wurden genau definiert und bejaht.
Die Prüfung ging sehr schnell und wurde von 2 Prüflingen abgearbeitet. Sodann ging es in die StPO, die den Schwerpunkt der Prüfung ausmachte.
Er wollte wissen, was ein StA, der die Akten von der Polizei vom o. g. Fall auf dem Tisch hat, jetzt zu unternehmen habe.
Es wurde § 112 StPO angesprochen und Abs. 3 erläutert. Hier war die verfassungskonforme Auslegung zu erwähnen.
Danach wollte er den Fortgang des Verfahrens wissen. Hier musste Zwischenverfahren und Verdachtsgrad genannt werden, bevor das Zwischenverfahren eröffnet werden kann. Er wollte noch die Besetzung der Berichte wissen.
Er führte den Fall fort und sagte, dass das Schwurgericht im Urteil die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat.
Es ist dann auf § 57a StGB eingegangen worden und der Begriff wurde genauer erläutert.
Daraufhin wurde die Revision abgefragt. Ergänzend hierzu noch die üblichen Instanzenwege.
Gefragt wurde auch, ob ein Urteil allein auf den Beweis eines Zeugen vom Hörensagen gestützt werden kann. Hier wurden intensiv die §§ 261 und 250 erläutert.
Am Ende ist noch auf die Rechtskraft eingegangen worden, sowie auf ein möglichen Wiederaufnahmeverfahren für den Fall, dass der Zeuge vom Hörensagen falsch ausgesagt hat. Hier wurde die Verjährung der Falschaussage festgestellt aber erklärt, dass hier 239 StGB einschlägig sei. Er sitze nach wie vor im Gefängnis, daher ist bei § 239 die Verjährung noch nicht eingetreten.

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