Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
7,66 |
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Endnote |
9,36 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Das Compact Urteil des BVwerG Staatshaftungsrecht
Paragraphen: §50 VwGO, §839 BGB, §9 GG, §10 GG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Es wurde folgender Fall gestellt: Bauentwickler A beantragt im Auftrag und im Namen der E eine Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde, um die im Eigentum der E stehende Villa von einem Büro in Wohnungen umzubauen. Der Bauantrag wurde abgelehnt, denn der B-Plan würde das Gebiet als Mischgebiet auszeichnen und das Gebiet bei Zulassung der Baugenehmigung den Charakter verlieren würde. Die A klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung. Das Gericht gab der Klage statt und urteilte, dass die Behörde die Baugenehmigung rechtwidrig versagt hatte. Nun verlangt die E Ersatz des Mietausfallschadens, der ihr durch die Verzögerung des Umbaus infolge der rechtswidrig versagten Genehmigung entstanden ist. Ø Amtshaftungsanspruch § 839 i.V.m. Art. 34 I GG Ø Bei welchem Gericht ist dieser geltend zu machen? (Genau zitieren!) Ø Es wurde gefragt, warum die Zuständigkeit der LG verfassungsrechtlich gegeben ist („Es kann gar nicht anders sein, als dass das LG zuständig ist, warum? à Art. 34 GG letzter Satz) Ø Es ging darum, ob das LG die Entscheidung des VG bzgl. der FK der A nochmals prüfen muss. Dies ist nicht so (auch keine Evidenzkontrolle) denn es gibt eine Bindungswirkung der Gerichte à Rechtskraft bindet in der Sache & die Parteien Ø Es ging um die Drittbezogenheit der Amtspflicht. Hier war problematisch das A die Klage zum VG erhoben hatte und nun die E selbst den Amtshaftungsanspruch geltend machte (Was ist daran problematisch? Es muss ein abgrenzbarer Personenkreis betroffen sein/ Schutznormtheorie) Ø (!) Der Fall war einem Fall ähnlich aus dem Examenskurs Staatshaftungsrecht Dann wurde noch mal das Compact Verbot geprüft (das hat der Prüfer im Sommer 2025 schon geprüft – vgl. auch diese Protokolle) V ist Verleger der Verlags GmbH die die Zeitschrift „Zukunft für Deutschland“ herausgibt. Die GmbH beschäftigt mehrere freie Redakteure, auch solche die dem identitären Milieu angehören. 30 % der Beiträge in den Zeitschriften sind nationalistisch/ rechts geprägt. Es wird insbesondere die Sprache verwende (Bspw. „Bio Deutsche“ etc.). Die V GmbH wird deshalb von der Innenministerin verboten. Der V klagt gegen das Verbot – Hat die Klage Erfolg und wo ist sie zu erheben? Ø Das Bundesverwaltungsgericht ist § 50 VwGO erstinstanzlich zuständig (das ist nur sehr selten der Fall und daher besonders) Ø Es ging um die EGL aus dem VereinsG nach der ein Verein verboten werden kann (Was ist überhaupt ein Verein à organisierte Willensbildung) Ø Das Zusammenspiel mit Art. 9 II GG und Art. 12 GG Ø Darum das Presserecht Landesrecht ist – es folgte ein kurzer Exkurs zu Gesetzgebungskompetenzen Ø Um Art. 5 GG und was eine Vor- oder Nachzensur ist.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Januar 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

