Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
4,87 |
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Endnote |
6,52 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Materielles Strafrecht, Straßenverkehrsdelikte
Paragrafen: §211 StGB §263 StGB, §315c StGB, §315d StGB, §316 StGB
Prüfungsgespräch: hält Reinefolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Im Prüfungsgespräch von diesem Prüfer lag der Schwerpunkt ausschließlich auf dem materiellen Strafrecht, ergänzt lediglich durch eine kurze Frage zur gerichtlichen Zuständigkeit. Zu Beginn wurde ein schriftlicher Sachverhalt ausgeteilt, der im Anschluss jedoch wieder eingesammelt wurde. Der Prüfer las den Fall vor und stellte ihn in mehreren Stationen dar, wobei die Kandidaten jeweils nach und nach zur Lösung der einzelnen Problembereiche aufgerufen wurden. Dem Ausgangsfall lag eine Carsharing-Konstellation zugrunde. A hatte sich bei einem Carsharing-Unternehmen registriert, wobei er unter falschem Namen handelte. Er hatte auch sowohl einen gefälschten Personalausweis als auch einen gefälschten Führerschein auf diesen Namen. Nach der Registrierung nutzte A ein hochwertiges Fahrzeug (Porsche) und bewegte sich im öffentlichen Straßenverkehr. Dort traf er auf den T, dem er durch gezielte Fahrmanöver und Zeichen offenbar zu einem Rennen aufforderte. Beide Fahrzeuge beschleunigten daraufhin in einer 100er-Zone auf bis zu 250 km/h. Im weiteren Verlauf kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, bei dem der T mit einem vorausfahrenden Fahrzeug kollidierte, sich überschlug und schließlich sowohl T selbst als auch eine weitere Insassin des beteiligten Fahrzeugs verstarben. Vor diesem Hintergrund sollten die Kandidaten zunächst die einschlägigen Straßenverkehrsdelikte prüfen, insbesondere §§ 315b, 315c sowie 315d StGB. Im Mittelpunkt stand die Abgrenzung zwischen den einzelnen Gefährdungsdelikten sowie deren Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf konkrete Gefährdung und die Einordnung des „Rennens“ im Straßenverkehr. Der Prüfer legte dabei Wert auf eine saubere systematische Einordnung zwischen Gefährdungs- und Verletzungsdelikten. Daneben wurde auch die Problematik der Urkundendelikte angesprochen. Insbesondere ging es um die Verwendung und das bloße Herstellen gefälschter Dokumente (Führerschein und Personalausweis). Hier wurde differenziert, dass nicht zwingend eine „Verwendung“ im Sinne eines klassischen Gebrauchens vorliegen muss, sondern bereits die Herstellung und das Inverkehrbringen strafrechtlich relevant sein können. Der Prüfer wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Detailnormen in diesem Bereich nicht zwingend Prüfungsstoff seien, sondern deren Kenntnis lediglich positiv bewertet werde. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf dem Betrugstatbestand (§ 263 StGB). Hier sollten die Kandidaten insbesondere den Vermögensschaden problematisieren. Im Zentrum stand die Frage, ob bereits durch die Registrierung unter falschem Namen sowie die Nutzung des Carsharing-Dienstes ein Schaden vorliegt oder ob dieser erst später durch das schadensauslösende Ereignis eintritt. Diskutiert wurde dabei auch, dass eine spätere Schadensverwirklichung zwar naheliegend erscheinen könne, jedoch aufgrund der Vielzahl an Zwischenschritten und der unklaren Vermögensverschiebung ein unmittelbarer Schaden nicht ohne Weiteres angenommen werden könne. In einer ersten Abwandlung wurde der Sachverhalt leicht verändert und weiter strafrechtlich vertieft. Dabei ging es erneut um die Carsharing-Situation, allerdings mit einer zusätzlichen Trunkenheitskomponente. A wollte sich nach Berlin absetzen, konsumierte zuvor in einer Bar Alkohol (Schnaps) und zeigte bereits deutliche Ausfallerscheinungen. Dennoch begab er sich in ein Parkhaus, setzte sich in das Fahrzeug und versuchte loszufahren. Dabei wurde festgestellt, dass er bereits torkelte, woraufhin eine Schranke geschlossen wurde. In einer weiteren Abwandlung kam es schließlich zu einer Kollision mit einer Wand, wodurch das Fahrzeug (Porsche) beschädigt wurde und A anschließend vom Unfallort flüchtete. Hier sollten die Kandidaten erneut die einschlägigen Straßenverkehrsdelikte prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob sich das Geschehen noch im öffentlichen Straßenverkehr bzw. im straßenverkehrsrechtlich relevanten Bereich (Parkhaus) abspielt. Zudem wurde die Problematik der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit thematisiert. Es sollte zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit differenziert werden sowie eine mögliche Rückrechnung des Blutalkoholwerts vorgenommen werden. Im konkreten Fall wurde ein Wert von 0,98 Promille genannt, sodass insbesondere die Einordnung unterhalb der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit relevant war und eine Gesamtwürdigung erforderlich wurde. Zum Abschluss wurde lediglich noch einmal kurz die gerichtliche Zuständigkeit abgefragt, wobei die Kandidaten die sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren darlegen sollten. Weitere prozessuale Fragen oder verfahrensrechtliche Vertiefungen erfolgten nicht. Insgesamt handelte es sich um eine rein materiellrechtlich geprägte Prüfung mit deutlichem Schwerpunkt im Verkehrsstrafrecht, insbesondere §§ 315b ff. StGB, ergänzt um klassische Probleme des Betrugs und der Urkundendelikte. §212 wurde natürlich auch noch geprüft. 211 auch angesprochen. Insgesamt legte der Prüfer Wert auf präzise Definitionen und fragte diese auch immer wieder ab.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Mai 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

