Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland Dezember 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom Dezember 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 6,0 5,25 4,33 5,0
Aktenvortrag 1 1 1 1
Zivilrecht 9 8 5 6
Strafrecht 9 6 4 6
Öffentliches Recht 7 7 4 9
Endpunkte 8,33 7 4,33 7
Endnote 6,7 5,77 4,33 5,6

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen:  Beleidigung, Anragsdelikte, Arten der Antragsdelikte, Sinn und Zweck von Strafe, Verfahrensgrundsätze im Strafprozess, Diebstahl, Versuch und Rücktritt

Paragraphen:  §242 StGB, §185 StGB, §24 StGB, §261 StPO, §169 GVG

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner,  Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer erwies sich als ein sehr protokollfester Prüfer.
Er begann seine Prüfung mit der Beleidigung nach § 185 StGB und wollte eine Definition und einen groben Prüfungsaufbau wissen. Bei diesem Aufbau kam es ihm vor allem auf den Strafantrag an. Er fragt, was der Unterschied zwischen einem relativen und einem absoluten Antragsdelikt sei und zu welchem von beidem die Beleidigung zählte.

Anschließend wurde darüber diskutiert, ob auch die §§ 186,187 StGB Antragsdelikte seien und wie sich die eine Ansicht ebenso wie die Andere begründen lässt. Dabei wurde auch auf den Sinn und Zweck von Strafe, sowie auf repressive und präventive Strafe eingegangen.
Der Prüfer machte einen kurzen „Ausflug“ in die StPO. Er erzählte, dass Landgericht habe in der Zeitung erklärt, an einem bestimmten Tag sei das Gericht geschlossen, die Verhandlungen würden aber stattfinden.
Er wollte wissen, ob wir in dieser Aussage ein Problem sehen würde. Dabei wollte er auf den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 169 GVG hinaus. Man könnte annehmen die Aussage, das Gericht sei geschlossen habe auch einen Ausschluss der Öffentlichkeit zur Folge..
Sodann teilte er einen Fall aus, dieser handelte von einem Mann, welcher in ein Kaufhaus ging um eine Creme zu klauen. Gerade als er die Creme aus dem Regal genommen hatte, fragte ihn jedoch eine Verkäuferin was er denn da tue. Der Mann stellte die Creme daraufhin ins das Regal und begab sich in einen andere Abteilung des Kaufhauses. Dort entfernte er das Sicherheitsetikett von einer Sache – wurde jedoch abermals von einer Verkäuferin angesprochen.
Während dieser beiden Vorgänge trug der Mann ein 8cm langes Messer in seiner Tasche.
Zu prüfen war von uns nur der erste Tatkomplex mit der Creme (aus Zeitgründen). Dabei sollte der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen dargestellt werden und welche Auswirkungen dies auf eine Strafbarkeit wegen Versuches hat.
Bei der Prüfung des Tatentschlusses war der Prüfer sehr genau und wollte auch eine ausführliche Definition und Subsumtion hören.
So dann ging er ausführlich auf das mitgeführte Messer ein und wollte, dass wir eine Einordnung als Waffe oder gefährliches Werkzeug vornahmen.
Danach ging er kurz auf die Unterschiede zwischen den Definitionen eines gefährlichen Werkzeuges bei § 224 und bei § 244 StGB ein.
Beim unmittelbaren Ansetzen wurde diskutiert, ob dies bereits im Betreten des Ladens oder erst beim Ergreifen der Creme lag.
Anschließend wurde noch der Rücktritt und dessen Freiwilligkeit diskutiert. Hier war eine persönliche Einschätzung zu geben, ob der Täter freiwillig, d.h. als Herr seiner Entschlüsse die Tat aufgegeben hat.
Zum Abschluss der Prüfung fragte der Prüfer jeden Kandidaten, welche Strafbarkeiten des Mannes noch in Frage kämen. Hierbei wurde der Hausfriedensbruch, die Sachbeschädigung (bei dem zweiten Teil) sowie Urkundendelikte (ebenfalls bei zu dem zweiten Teil) genannt.

Damit endete die Prüfung.

Ich wünsche euch viel Erfolg 🙂

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