Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland vom Dezember 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Dezember 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 7,4
Zivilrecht 10
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 10
Endnote 8

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Definition „Vorfahrt“ in § 315c, Definition „bedeutender Wert“

Paragraphen: §142 StGB, §315c StGB, §8 StVO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Zunächst wollte der Prüfer wissen, in welchen Gesetzen (neben dem StGB und der StPO) Normen zum Strafverfahren oder Strafvorschriften zu finden sind.
Ich habe das Grundgesetz und das GVG genannt. Daraufhin wollte er von uns die Besetzung des Gerichts in den verschiedenen Instanzen wissen. Außerdem wollte er wissen, wie ich auf das GG komme und was dort denn geregelt sei (mit der Antwort hatte er wohl nicht gerechnet). Dann mussten wir die Prinzipien nennen und erläutern, die sich aus Art. 103 GG ergeben. Dazwischen wollte er noch wissen, welche Beispiele wir für Verstöße gegen das Analogieverbot kennen. Richtig war hier die Diskussion, wie es sich bei §142 StGB verhält, wenn jemand den Unfallort verlässt, weil er ins Krankenhaus abtransportiert wird.
Danach hat er uns einen Fall gestellt: T hat es eilig. An einer Engstelle (durch parkende Autos) zwängt sich T vorbei, obwohl O grade langfährt und Vorrang hat. Dabei bricht der Seitenspiegel von Os Auto ab und es entsteht ein Schaden i.H.v. 700€. T fährt einfach weiter.
Wir haben § 142 angeprüft und bejaht. § 303 war mangels Vorsatzes nicht verwirklicht. Danach haben wir §315c geprüft. Hier war es wichtig, die Tatbestandsvoraussetzungen einzeln genau durchzugehen. §315c spricht von „Vorfahrt“. Dies stimmt mit dem Begriff der Vorfahrt in § 8 StVO nicht überein. Allerdings ist das StGB gegenüber StVO höherrangig und Vorfahrt wird als Vorrang gelesen (vgl §6 StVO).
Der bedeutende Wert liegt bei 750€. Wir haben also diskutiert, wie es sich auswirkt, dass der Schaden hier geringer war. Gegen eine Strafbarkeit spricht, dass diese ansonsten bei geringem Schaden und hohem Wert vorliegt. Wir haben uns für eine Strafbarkeit entschieden, weil die Gefährdung höher war und es sich hier um ein Gefährdung – und kein Erfolgsdelikt handelt.