Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Sachsen-Anhalt vom Januar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt vom Januar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 7
Aktenvortrag 7
Zivilrecht 9
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 8
Endnote 8

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Körperverletzungsdelikte, Eigentumsdelikte

Paragraphen:  §224 StGB, §242 StGB, §303 StGB, §249 StGB, §252 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

  1. Fall:

Krankenpfleger A ist für Injektionen nicht befugt, kann das aber sehr gut. Er verabreicht dem Patienten ein Medikament, welches Herzkammerflimmern verursacht um dem Patienten mittels Herzdruckmassage wieder das Leben zu retten. Er mag das Gefühl als Held angesehen zu werden. Nachdem er das Medikament gespritzt hat, verlässt er das Zimmer der Intensivstation und wartet auf den Herz-Alarm. Jedes Mal kann der Patient durch A „gerettet“ werden.
Hier wurde neben der Prüfung der Körperverletzungsdelikte besonders intensiv diskutiert, ob der Täter durch die mehrmaligen Wiederbelebungsversuche wirksam zurückgetreten ist. Ist es vertretbar, dem Täter in den Genuss eines Rücktritts kommen zu lassen, obwohl dieser das Opfer immer wieder in Lebensgefahr bringt um es wiederzubeleben.

  1. Fall:

Dem Fall liegt die Entscheidung des AG Köln, Urt. v. 10.08.2012 – 526 Ds 395/12 –, veröffentlicht in zugrunde.
An einer Brücke sind mehrere tausend, größtenteils individuell gravierte Vorhängeschlösser (sog. „Liebesschlösser“) angeschlossen.
Der Täter (T) nahm 53 Schlösser an sich um sich den Schrottwert einzuverleiben. Diese „Liebessschlösser“, die ein Gewicht von etwa 15 Kilogramm hatten, sollen zum Preis von 3,20 Euro pro Kilogramm an einen Schrotthändler verkauft werden.
Als er die Schlösser in sein Auto gepackt hatte, wird er noch auf der Brücke von einer Person aufgehalten, die den Vorgang beobachtet hatte. Mit dem Bolzenschneider haut T diese Person auf den Kopf worauf sie zusammenbricht. T kann fliehen. Strafbarkeit?

Hier wurde neben dem Diebstahl besonders diskutiert, wer Eigentümer ist und wer den Gewahrsam ausübt. Hier wurden unterschiedliche Positionen vertreten (Eigentümer: die Person die das Schloss befestigt hat, Gewahrsam: Brückeneigentümer / Gewahrsam und Eigentum: die Person die das Schloss befestigt haben.) Was die Prüferin hören wollte, weiß ich bis heute nicht. Ich habe das Gefühl hier waren alle Antworten richtig, solange sie gut argumentiert wurden.

Strafprozessrecht kam gar nicht dran.

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