Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Schleswig-Holstein vom Juni 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Schleswig-Holstein vom Juni 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 30 44 71
Zivilrecht 7 8 14
Strafrecht 8 9 12
Öffentliches Recht 8 10 14
Endpunkte 53 71 112
Endnote 5,88 7,88 12,44

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Eingehungbetrug, Wohnungseinbruchdiebstahl, Beleidigung, Nötigung, Straßenverkehrsdelikte

Paragraphen:  §263 StGB, §242 StGB, §243 StGB, §234 StGB, §23 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der erste Fall handelte von Verkäufen auf der Online-Plattform Ebay. Dabei versprach der Verkäufer eine Leistung zu vollbringen, die er in Wirklichkeit aber gar nicht erbringen wollte. Es sollte ein Betrug gemäß § 263 StGB schematisch durchgeprüft werden. Im Anschluss sollte ein Prüfling aus der Sicht eines Verteidigers den Täter bestmöglich vertreten. Es galt herauszuarbeiten, dass bei EBay Käufen grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass eine Abwicklung ohne Probleme verläuft. Diese Probleme könnten dazu führen, dass ein Irrtum des Opfers abzulehnen ist. Jeder Prüfling sollte seine Meinung darlegen und es kam dem Prüfer auf eine gute Argumentation an.

Weiterhin brachte der Prüfer den §263 III Nr.1 StGB ins Spiel und es sollte die Gewerbsmäßigkeit definiert und auf den Fall übertragen werden.

Im zweiten Fall drangen zwei Täter in zwei Einfamilienhäuser ein. Dabei wurden sie von zwei Polizisten beobachtet. Zunächst war der Prüfer wichtig, dass der Diebstahl keine heimliche Tat ist und die Polizisten keine Schwierigkeit für die Erfüllung des Tatbestandes darstellten. Es wurde §§ 242, 244 Abs.1 Nr. 3 StGB geprüft und bejaht.

Der Fall wurde im Folgenden abgewandelt. Die beiden Täter setzten sich nach dem Tatgeschehen in ihr Auto. Nur bei einem von beiden Tätern wurde Schmuck aus einem der Einfamilienhäuser gefunden. Es sollte eine ausführliche Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgen. Der Prüfer legte viel Wert auf eine gute Argumentation. Das Ergebnis war eher nebensächlich.

Als nächstes schilderte der Prüfer einen Vorfall zwischen Ehemann und Ehefrau. Der Mann war Mitglied einer Rockergruppierung und rief seine Frau von zu Hause aus an und machte ihr klar: „Komm sofort nach Hause, sonst setzt es was“. Die Frau folgte der Aufforderung nicht und fuhr nicht zu ihrem Mann nach Hause. Es war auf eine versuchte Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23 StGB einzugehen und deren Probleme zu erläutern. Die genaue Unterscheidung der Rücktrittsvoraussetzungen sollte herausgearbeitet werden.

Auch dieser Fall wurde abgewandelt. Als die Ehefrau zu Hause auf ihren Ehemann trifft, beschimpft dieser sie als „Schlampe“. Es sollte eine Prüfung des § 185 StGB vorgenommen werden. Dabei sollten auch grundrechtliche Aspekte der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG mit in die Argumentation einfließen (Grenze der Meinungsfreiheit = „Schmähkritik“).

Im Rahmen des §185 StGB sollte zudem auf §194 StGB eingegangen werden und dessen Besonderheiten bezüglich eines Strafantrages erläutert werden.

Der letzte Fall handelte von einem PKW-Fahrer, der gegen ein Verkehrsschild fährt und den Ort des Geschehens verlässt. Prüfungsgegenstand war §142 StGB. Der Tatbestand sollte ausführlich geprüft werden und zudem sollte eine Abgrenzung zwischen den verschiedenen Absätzen vorgenommen werden.

Abschließend lässt sich sagen, dass der Prüfer viel Wert auf eine schlüssige Argumentation legt. Die Prüfung der Delikte muss mit Definitionen beherrscht werden.

Viel Erfolg!

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