Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg im Oktober 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Oktober 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,16
Aktenvortrag 9
Prüfungsgespräch 8,2
Wahlfach 8
Endnote 5,37
Endnote (1. Examen) 7,28

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Straßenverkehrsdelikte

Paragraphen: §315 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion

Prüfungsgespräch:

Der Fall, den der Prüfer stellte, war wieder ein Fall aus dem Straßenverkehr. Dies scheint er gerne abzuprüfen.
Stellen Sie sich vor, auf der zweispurigen Autobahn fährt ein Opel Fahrer, der einen Hut auf der Hutablage liegen hat. Er fährt auf der rechten der zwei Spuren mit normaler Geschwindigkeit.
Über den Beschleunigungsstreifen möchte ein Mercedes auf die Autobahn auffahren. Der Opel bleibt jedoch auf der rechten Spur. Der Mercedes Fahrer meint, er schaffe es trotzdem, gibt Gas und fährt knapp vor dem Opel auf die rechte Spur der Autobahn auf. Leider ist der Opel aber schneller und fährt dem Mercedes auf der rechten Spur auf. Im Opel wird die Beifahrerin verletzt.
Wir sollten nun die Strafbarkeit der beiden Fahrer prüfen. Der erste Kandidat entschied sich für den Opel Fahrer.
Wir prüften zunächst § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB. Dabei war dem Prüfer v.a. wichtig, dass wir die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Strafnorm klar und durchstrukturiert durchprüften und auch mall eine Definition nannten. Dies vielleicht auch deshalb, weil wir uns notentechnisch eher am unteren Rand befanden.
Der Prüfer gab in diesem Zusammenhang dann noch einen Hinweis auf § 11 STVO. Wir sollten dann den Zusammenhang zwischen dieser Norm und dem § 315 c StGB herstellen. Welchen Einfluss hat dieses Gebot, seine Vorfahrt auch mal hintenanzustellen, auf eine etwaige Strafbarkeit? Er wollte in diesem Zusammenhang wohl darauf hinaus, dass ein Verstoß dieser Vorschrift allein nicht zu einer Strafbarkeit nach § 315 c StGB führen kann.
Es wurde dann noch von einem Kandidaten kurz die Nötigung nach § 240 StGB an geprüft.
Schnell waren wir dann aber wieder bei den Straßenverkehrsdelikten und § 315 b StGB: in diesem Zusammenhang wollte der Prüfer den Begriff „Eingriff“ definiert haben und die Gesetzessystematik zwischen § 315 b und § 315 c erklärt wissen.
Dann wurde noch auf die „Pervertierung“, also auf das Auto als Waffe eingegangen. Dann mussten wir noch die subjektive Komponente genau herausarbeiten – ist also Pervertierungs-„Absicht“ nötig?
Zu einer Prüfung des Mercedes Fahrers kam es dann nicht mehr.
Dann folgte eine kurze Abwandlung: Der Opel muss in o.g. Fall scharf bremsen und verunfallt selbst. Es gibt kein anderes beteiligtes Auto. Hier war die Frage, ob ein Auto auch als „Waffe“ gegen sich selbst eingesetzt werden kann. Dies verneinten wir.
Alles in allem prüfte der Prüfer bei uns also hauptsächlich Basics des Straßenverkehrs ab. Die Prüfung war angenehm, aber manchmal wussten wir nicht so genau, auf was der Prüfer genau hinauswollte.

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