Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg im Oktober 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Oktober 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,91
Aktenvortrag 8
Prüfungsgespräch 7
Wahlfach 8
Endnote 5,58
Endnote (1. Examen) 9,25

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Alkoholbedingte Verkehrsstraftaten, StPO-Reform

Paragraphen: §316 StGB, §315c StGB, §81a StPO, §152 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte uns eine Skizze aus und stellte hierzu folgenden Fall: A befindet sich auf einer Vorfahrts-straße, für die eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h vorgeschrieben ist. Er fährt 90 km/h. Aus der untergeordneten Straße, in er Vorfahrt zu gewähren ist, fährt B in die Kreuzung ein. Es kommt zur Kollision. die Beifahrerin des A, die C, wird verletzt. Als Polizisten an der Unfallstelle eintreffen, stellen sie bei A Alkoholgeruch fest. Die Polizisten informieren einen Staatsanwalt. Was muss dieser tun? Welche Maßnahmen sind zweckmäßig? Welche Straftaten kommen in Betracht?
Die Prüfung beginnt mit der Erläuterung des Legalitätsprinzips nach § 152 II StPO als Begründung, weshalb der Staatsanwalt einschreiten muss. Zweckmäßige Maßnahmen waren Absperrung des gesamten Gebiets, Anordnung einer Blutprobe bei A, Zeugenaufruf, ob jemand die Fahrweise des A beobachtet hatte und Ausfallerscheinungen feststellen konnte, Beauftragung eines technischen Sachverständigen, der die Bremsspuren untersucht und die Frage klärt, ob der Unfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit seitens des A hätte vermieden werden können.
Straftaten die in Betracht kommen: § 229 und § 316 und § 315 c bei A, § 229 bei B. Bzgl. dieser wurde der Anfangsverdacht geprüft. Insbesondere hielten wir uns bei der Nachweisbarkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bei A (1,0 Promille) auf und beim objektiven Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Unter dem Stichwort des rechtmäßigen Alternativverhaltens wurde diskutiert, ob eine Straflosigkeit in Betracht kommt.
Zuletzt wurde noch nach der StPO-Reform gefragt und jeder sollte reihum eine Änderung nennen. Viel Erfolg euch allen!