Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
|
Kandidat |
1 |
|
Endpunkte |
9,21 |
|
Endnote |
9,21 |
|
Endnote 1. Examen |
7,06 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer stellte zu Beginn einen eher bekannteren Fall aus dem allgemeinen Zivilrecht. Im Grunde ging es um einen sog. Abschlepp-Fall: Er als Fußball-Fan (im Folgenden F) wolle zum Fußballspiel gehen und ist auf Parkplatzsuche. Dabei stellt er sich aufgrund der schwierigen Parksituation auf den angemieteten Firmenparkplatz der Z-GmbH. Eigentümer des Parkplatzes ist E. Der Prüfer fragte sodann ganz allgemein nach möglichen Ansprüchen der unterschiedlichen Beteiligten. Wir begannen dabei mit etwaigen vertraglichen Ansprüchen der Z-GmbH gegen F. Dabei wollte er wissen weshalb kein Vertrag zustande kam und was sich an den Umständen ändern müsste damit ein solcher eventuell schon mit Befahren des Parkplatzes zustande kommen könnte. Er wollte hier auf das Aufstellen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus und dass diese sichtbar in der Einfahrt des Parkplatzes angebracht werden. Sodann sollten die dinglichen Ansprüche gem. § 1004 I BGB sowie § 985 BGB geprüft werden, die jedoch allesamt daran scheiterten, dass die Z-GmbH keine Eigentümerin des Parkplatzes ist. Wir gingen sodann auf die Prüfung von Besitzschutzansprüchen über. Dabei wurde § 861 I BGB durchgeprüft und bejaht. Der Prüfer wollte dann den Unterschied von § 861 I BGB zu § 862 BGB wissen, wobei er auf die Besitzentziehung bei § 861 I BGB und die Besitzstörung gem. § 862 BGB hinauswollte. Er wollte wissen, welcher Fall, denn jetzt im vorliegenden Fall vorliege. Der Prüfer wollte nun darauf hinaus, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs zu zeitaufwändig ist, sodass er nach weiteren Ansprüchen fragte. Wir gingen auf § 823 I BGB ein, der jedoch auch gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Zudem wäre dieser gem. § 249 I BGB auch auf Naturalrestitution gerichtet, was keinen wirklichen Vorteil gegenüber § 861 I BGB brächte. Letztlich kamen wir auf § 859 BGB, der auch ohne gerichtliche Klärung durchgesetzt werden kann. Der Prüfer wollte die unterschiedlichen Absätze mit Fachbegriffen (also Besitzwehr und Besitzkehr) benannt haben. Der Prüfer wollte dann wissen, wie wir als Z-GmbH weiter vorgehen würden. Wir kamen so auf ein mögliches Abschleppen des PKW zu sprechen und wer hier gegenüber wem für die entstandenen Abschleppkosten haften würde. Der Prüfer wollte wissen, von wem der Abschleppunternehmer die Kosten wohl primär fordern würde und zwischen wem bei Beauftragung der Vertrag zustande kommt. Wir sprachen einen Anspruch aus Werkvertrag gem. § 631 I BGB an, der zwischen der Z-GmbH und dem Abschleppunternehmen zustande kommt. Dann gingen wir über zu der Prüfung eines Anspruchs aus GoA gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB der Z-GmbH gegenüber F. Dabei wollte Der Prüfer die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs genau geprüft haben. Bei der Voraussetzung des fremden Geschäfts sollte das sog. auch-fremde Geschäft genau herausgearbeitet werden. Auch der Fremdgeschäftsführungswille sollte genau herausgearbeitet werden, wobei er wissen wollte worin dieser im vorliegenden Falle besteht. Seite 2 von 5 Dann war die Prüfung auch schon vorbei, wobei die Prüfung äußerst klein schnittig und daher ein wenig mühselig verlief.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Oktober 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

