Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im Dezember 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Dezember 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 10
Prüfungsgespräch 10
Endnote 10
Endnote (1. Examen) 10

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: StPO; Befangenheit und Öffentlichkeitsgrundsatz

Paragraphen: §22 StPO, §169 GVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin schilderte einen kurzen Fall. Es gab einen Mordfall und die Ermittlungen sind abgeschlossen. Das Hauptverfahren gegen den Angeklagten findet vor dem Schwurgericht des LG statt. Der Termin zur Hauptverhandlung steht und es gibt nicht ausreichend Sitzplätze, obwohl der größte Sitzungsaal für die Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt wurde. Der Verteidiger des Angeklagten stellt im Vorfeld einen Antrag auf Übertragung der Hauptverhandlung in einen anderen Raum. Das Gericht lehnt dies ab. In der Hauptverhandlung stellt der Verteidiger erneut den Antrag. Das Gericht lehnt dies erneut ab. Der Verteidiger stellt daraufhin einen Befangenheitsantrag.

Wir haben dann ausführlich die Vorschriften zur Ausschließung und zur Befangenheit geprüft. Die Prüferin wollte den Unterschied zwischen Ausschließung und Befangenheit wissen. Dann wollte sie wissen, wann Befangenheit vorliegt und wie lange man den Befangenheitsantrag stellen kann. Das ergibt sich alles aus den § 22 ff. StPO. Man konnte sich gut am Gesetzt orientieren. Die Prüferin wollte noch wissen, ob auch eine Selbstablehnung des Richters möglich ist. Ja, laut § 30 StPO und wie das Gericht darüber entscheidet. Danach wurde geprüft, wie über den Befangenheitsantrag entschieden wird, einmal am Fall eines Amtsrichters und einmal am Fall des Schwurgerichts. Wir kamen auch ins GVG zur Besetzung der Strafkammern, §§ 74 ff. GVG. Bei der Strafkammer werden Ergänzungsrichter nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag eingesetzt. Dann wollte die Prüferin noch wissen, ob innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung über die Befangenheit entschieden wird und ob der betroffene Richter die Hauptverhandlung noch weiter führen darf. Dann ging die Prüferin noch darauf ein, wie über den Befangenheitsantrag entschieden wird, Ablehnung als unzulässig oder als unbegründet. Am Ende diskutierten wir noch über den Öffentlichkeitsgrundsatz in § 169 GVG und was daran geändert werden soll.

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