Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 4,02
Prüfungsgespräch 8,2 8,4 8,8 8 7,6
Endnote 5,08 5,54 6,55 5,84 6,12
Endnote (1. Examen) 6,59

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Verkehrsstrafrecht, Grundsätze der StPO

Paragraphen: §147 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt sich ablenken

 

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer greift anscheinend gerne Themen von den anderen Prüfgebieten wieder auf. Nachdem zuvor im Bereich Anwaltschaft u.a. Verkehrsstrafrecht geprüft wurde griff er dies selbstverständlich zu gerne wieder auf.

Zunächst wollte er wissen, welche §§ denn mit dem Verkehrsstrafrecht in Zusammenhang stehen.

Hier wurden selbstverständlich die §§ 142, 315ff StGB genannt, aber auch Bußgeldvorschriften oder § 323a StGB. dann wurde auf die §§ 21 ff STVG hingewiesen, auf § 6 PflVG. Dass auch steuerrechtliche Normen mit dem Verkehrsstrafrecht zusammen hängen ist keinem von uns eingefallen (Diese letzte Frage hatte er dann frei gegeben für alle)

Er wollte anschließend wissen, ob es im Strafrecht auch den Strengbeweis gibt oder nach dem Freibeweisverfahren vorgegangen wird. Und was Beispiele hierfür sind. Nach der ausweichenden Antwort des Prüflings wollte der Prüfer auch noch näheres zum Amtsermittlungsgrundsatz und dem Beibringungsgrundsatz wissen.

Anschließend ging er auf die diversen Verdachtsgrade (hinreichender Tatverdacht, dringender Tatverdacht, Anfangsverdacht) ein und wollte wissen wo diese im Gesetz geregelt sind und warum und wo diese relevant sind.

Anschließend stellte er den Fall, dass jemand mit dem behinderten Parkausweis seines Nachbarn auf einem Behindertenparkplatz parkt. Diese Person hat einen Strafbefehl bekommen und kommt nun zu Ihnen. Wie sei hier vorzugehen. Zunächst wurde erwähnt, dass ein Vorschuss zu verlangen sei, was Dem Prüfer etwas belustigt bestätigte. Außerdem wollte er noch auf das Akteneinsichtsrecht des Anwalts eingehen. Er wollte insbesondere wissen, ob der Mdt. auch ohne den Anwalt ein Einsichtsrecht hat. und wer noch alles ein Einsichtsrecht hat. Außerdem wollte er wissen, wie und wo man die Akteneinsicht beantragt. Insbesondere welche StA hier zuständig sei und wie dies so gewöhnlich ablaufe. Außerdem sollte man darauf eingehen, wie man am schnellsten und am günstigsten zum Ziel kommt (ohne persönlich vorbei zu fahren). Hier war darauf einzugehen, dass man den Antrag auch per Fax stellen kann und dass eine Vollmacht beizulegen ist. Außerdem sollte man wissen, was so eine Akteneinsicht kostet (steht im GVG)

Danach waren wir auch schon fertig.

Viel Erfolg!

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