Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im Januar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Januar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 6,18 6,12 5,56 5,43
Aktenvortrag 9 8 6 10
Prüfungsgespräch 11,3 10,3 9,6 9,6
Endnote 8,01 7,57 6,83 6,96
Endnote (1. Examen) 10,9

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Verschiedenes

Paragraphen: §46 StGB, §239a StGB, §249 StGB, §100a StPO, §81a StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Zunächst fragte uns der Prüfer, ob wir mit dem Begriff „Rosenburg“ etwas anfangen können. Dies ist das Gebäude in dem sich das Justizministerium in Bonn befand. Es gibt eine Untersuchung, die „Akte Rosenburg“, in der das Justizministerium die Verbandelungen von ehemaligen Nazis, die nach dem 2. Weltkrieg wieder im Ministerium arbeiteten, in Auftrag gab.
Er fragte nach Neuerungen in der StPO. Wir nannten § 81 a StPO, die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406e StPO, die Regelungen zur Einziehung. Zudem wurden die Neuerungen in den §§ 100a ff StPO genannt, welche sich nach Einführung der Online-Durchsuchung geändert hatten.
Er fragte wer alles bei einem Prozess beteiligt sein könnte: Richter, Verteidiger, Staatsanwalt, Angeklagte, Zeugen, Sachverständige, Schöffen, Nebenkläger – auf Nebenbeteiligte kamen wir nicht.
Er fragte, wie die Strafe bemessen wird. Zunächst wird der Regelstrafrahmen bestimmt, dann wird geschaut, ob der Strafrahmen aufgrund vertypter oder unbenannter Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe zu verschieben ist. In dem verschobenen Strafrahmen sind dann anhand der Strafzumessungskriterien, die in § 46 StGB genannt sind, eine Strafe festzusetzen.
Er legte uns einen Auszug aus einer Anklageschrift vor. Danach hatten der Angeschuldigte und ein gesondert Verfolgter beobachtet, wie der Geschädigte viel Bargeld bei sich trug. Sie lauerten ihm auf, hielten ihm ein Messer an den Hals und fügten ihm eine Schnittwunde zu. Dann nahmen sie ihm das Bargeld in Höhe von 1.200 DM weg und nahmen ihm seine Armbanduhr ab. Der Fall spielte ihm Jahr 2001.
Wir sollten prüfen, welche Strafbarkeit in Betracht kommt. Wir prüften zunächst den erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB und verneinten diese, da keine stabile Zwischenlage bestand. Den schweren Raub nach § 250 Abs. 2 StGB bejahten wir. Wir grenzten zur Erpressung ab und führten den Meinungsstreit kurz aus. Anschließend bejahten wir noch die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Dann sprachen wir über die Verjährung. Er fragte, wie sich der Angeklagte gegen eine Verurteilung wehren kann  Revision zum Landgericht. Sodann wurden die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Revisionsverfahrens erfragt.
Er fragte, was im Zwischenverfahren passiert.