Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin im Februar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Februar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2
Vorpunkte 9,71 10,41
Aktenvortrag 12
Prüfungsgespräch 12
Endnote 10,62 10,11
Endnote (1. Examen) 10,85

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Legendierte Polizeikontrolle, „Wilder Ritt“ durch straf-prozessuale Themen

Paragraphen: §111a StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin hat Ihre Prüfung sehr gut vorzubereitet. Sie ist protokollfest. Mit der Ausnahme eines sehr kurzen Ausflugs in das materielle Strafrecht (Reform des Wohnungseinbruchsdiebstahls als Aufhänger für die Frage nach den prozessualen Konsequenzen, als da bspw. wären: regelmäßig Zuständigkeit der großen Strafkammer, notwendige Verteidigung) prüfte sie nur Prozessrecht und auch hier allein die aus vorherigen Protokollen bekannten Aspekte: Zuständigkeiten, notwendige Verteidigung, Haft, Öffentlichkeitsgrundsatz, aktuellere Reformen und Rechtsprechung. Dies alles stand unter dem Vorzeichen der oberflächlich – aber stets – zu erwähnenden Grundrechtsrelevanz.
Die Prüferin begann ihre Prüfung „zum Warmwerden“ mit einigen der 100 Fragen, die sie an LKA-Beamte im Rahmen einer ihrer Lehrtätigkeiten stellt. Frage: Wo ist das rechtliche Gehör normiert? Nennung des Artikels. Was steht in § 261 StPO? Nennung der Prozessmaximen. Wo ist der gesetzliche Richter normiert? Nennung des Artikels. Nachdem alle zweimal eine einsilbige Antwort geben durften, ging sie zum nächsten Prüfungsabschnitt über. Begründungen oder weiterführende Ausführungen waren nicht gefragt.
Sie fragte sehr allgemein, welche aktuellen Gesetzesänderungen oder aktuelle Rechtsprechung uns bekannt sei. Die Prüferin bezog sich dabei ausdrücklich auf das letzte halbe Jahr. Auch hier ging sie einmal die Reihe durch. Alle durften kurz etwas sagen, wobei wiederum allein Schlagworte zu nennen waren.
Bei dem Versuch, erklärende Ausführungen zu machen, wurde man abgebrochen. Genannt wurden: Raser-Fall, partieller Wegfall des RiVorb in § 81a StPO, partielle Erscheinens Pflicht des Zeugen bei der StA in § 163 StPO, erweiterte (Medien-)Öffentlichkeit in § 169 GVG…
Im Anschluss fragte die Prüferin, ob uns der Begriff „legendierte Polizeikontrolle“ etwas sage. Zunächst wollte sie sich dem Thema semantisch nähern. Die legendierte Kontrolle sollte mit „vorgetäuschter Kontrolle“ übersetzt werden. Ein Prüfling sollte den Sachverhalt dargestellt, der nächste die möglichen Rechtsgrundlagen nennen, der übernächste etwas zu den unterschiedlichen Voraussetzungen der gefahrenabwehrrechtlichen und der strafprozessualen Durchsuchung sagen.
Sodann war nach der rechtlichen Bewertung gefragt. Dabei wurden die BGH-Entscheidung und die Problematik einer Wahlfreiheit dargestellt. Hier waren Argumente gefragt: Umgehung der strengeren strafprozessualen Eingriffsvoraussetzungen, Grundrechtsschutz durch Verfahren qua Richtervorbehalt, im Grundsatz weiter Anwendungsbereich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsgeneralklausel nach § 161 StPO, unter die der Sachverhalt nicht unmittelbar zu subsumieren ist. Schließlich griff sie den Begriff der doppelfunktionalen Maßnahme auf und wollte ihn erklärt wissen. Es wurde auf § 23 EGGVG verwiesen und darauf, dass hinsichtlich des Rechtswegs nach dem Schwerpunkt der Maßnahme gefragt werde und die Polizei im Ausgangspunkt eine Dominanzentscheidung treffe. Hier wollte die Prüferin einen (anderen) Theorienamen hören, der mir nicht bekannt ist.