Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin im Februar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Berlin im Februar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6
Aktenvortrag 10
Prüfungsgespräch 12
Endnote 8
Endnote (1. Examen) 8

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Nötigung, Legendierte Kontrolle

Paragraphen: §240 StGB, §113 StGB, §315b StGB, §81a StPO, §223 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung schilderte die Prüferin einen Fall, der wohl aktuell in den Medien beziehungsweise der Tagespresse kursiert.
Eine Polizeibeamtin, die in Zivil auf dem Weg nach Hause war, fuhr mit ihrem Rad auf der Straße, obwohl ein Radweg vorhanden war, allerdings ohne Benutzungspflicht.
Hinter ihr fuhr eine ältere Dame in ihrem Mercedes Benz. Verärgert über das Verhalten der Radfahrerin fuhr sie neben sie, ließ das Fenster herunter und rief so etwas wie „Benutz gefälligst den Radweg!“. Davon ließ sich die Beamtin allerdings nicht beeindrucken und fuhr einfach weiter. Daraufhin fuhr die ältere Dame ganz dicht an sie heran – ohne sie jedoch zu berühren -, so dass die Beamtin spontan eine sog. Gewaltbremsung machen musste, um nicht zu stürzen. Es ist also zu einen Beinahe-Unfall gekommen. Die Beamtin, die nun sichtlich sauer wurde, radelte wieder bis zur weiterfahrenden Dame vor, knallte ihr den Polizeiausweis auf die Scheibe und forderte die Dame auf anzuhalten. Zudem legte sie ihr Rad auch vor den Mercedes und stellte sich selbst vor das Auto. Sichtlich unbeeindruckt fuhr die Dame einfach vor, sodass sie die Beamtin mehrmals am Schienbein berührte, bis diese beiseite sprang. Danach bemerkte sie das Rad, stieg aus, warf das Fahrrad einfach zur Seite – wobei sie es beschädigte – stieg wieder ein und fuhr davon.

Lösung:
Wir prüften zunächst § 240 durch das Abdrängen und diskutierten relativ lange über den Gewaltbegriff, den sie genau definiert haben wollte und früher oder später jeder Prüfling seinen Senf dazugibt hat. Im Ergebnis unterstellte sie das Vorliegen von Gewalt, nachdem wir noch kurz über Drohung mit empfindlichen Übel sprachen. Sodass sagte die Prüferin, dass eine Nötigung wohl vorliegt, ohne weitere Merkmale genauer zu prüfen.
Dann prüften wir § 240 bezüglich des Anfahrens und bejahten dies auch. 303 bezüglich des Rades wurde in einem Satz festgestellt.
Danach prüften wir noch §113, weil es sich bei der Polizistin ja um einen Beamten im Sinne der Vorschrift handelt. Sie ergänzte den Fall dann noch dahin, dass sich die Dame wohl dahingehen eingelassen hat, dass sie die Polizistin nicht als solche Ernst nahm „Es kann ja jeder kommen und so einen Wisch zeigen…“. Wie wirkt sich das aus? Sie befindet sich dann wohl in einem TB-Irrtum nach § 16, sodass der Vorsatz bzgl. 113 wegfällt.
Anschließend prüften wir den 315b in Hinsicht auf das Abdrängen und auch das Anfahren und kamen zum Verkehrsfeindlichen Inneneingriff (insb. bewusst zweckwidriger Einsatz in verkehrsfeindlicher Einstellung und Schädigungsvorsatz)
Zu 223 wollte sie wohl nix mehr hören (insb. zum Problem bei 224, da die Dame sie nicht mit dem gefährlichen Werkzeug – Auto – berührt hat „mittels“, was ich gerne noch gesagt hätte…
Das nahm die Prüferin dann zum Anlass ihren zweiten Fall zu stellen, den sie diesmal austeilte und vorlas:
Jemand wird von der Polizei mit dem Auto angehalten. Nachdem die Beamten einen starken Alkoholgeruch wahrnahmen, wollten sie einen Atemalkoholtest durchführen, den der Fahrer verweigerte. Sodann ordneten sie ohne Einhaltung des Richtervorbehalts eine Blutentnahme an. Diese wurde durch einen Studenten durchgeführt, ohne dass die Beamten wussten, dass es sich bei ihm nicht um einen Arzt handelte. Der Fahrer verweigerte auch die Herausgabe des FS, der dann beschlagnahmt wurde
Es waren direkt 3 Fragen unter dem Fall abgedruckt, die wir sodann lösten:
War die Maßnahme rechtmäßig?
Ja, der neue 81a II S. 2 StPO erlaubt dies jetzt unter bestimmten Voraussetzungen, welche wir prüften und die auch vorlagen.
War die Beschlagnahme des FS rechtmäßig?
Ja, wir sprachen über § 94 I (freiwillig, Sicherstellung), 94 II (nicht freiwillig, Beschlagnahme) und 94 III StPO (entsprechende Anwendung auf Führerscheine). Wieso entsprechend? Weil der FS an sich kein Beweismittel ist, der beweist, dass der Fahrer betrunken war/eine Straftat begangen hat.
In dem Zusammenhang stellte die Prüferin mir die Frage, was der StA macht, wenn er sieht, dass ein FS in der Akte liegt. Er muss die Beschlagnahme/Anordnung bestätigen lassen. Dieser Fall ist spezialgesetzlich in § 111a IV StPO. Danach ersetzt der § 111a Beschluss die Bestätigung der Beschlagnahme. (Sie wollte auch die Voraussetzungen für § 111a hören, ließ sie prüfen, sie lagen im Ergebnis auch vor. à Anhaltspunkte für 69 StGB? Ja.) 3. Ist die Blutprobe im Rahmen des Verfahrens wegen § 316 StGB verwertbar?
Problem: Student, die Beamten wussten aber nix davon. Also Abwägung zw. Verfolgungsinteresse und Rechten des Beschuldigten. Im Ergebnis verwertbar, mangels Willkür der Beamten. (Irgendwie kamen wir noch zur Abgrenzung präventiv und repressiv)
Dann kam die Prüferin zu ihrem letzten Fall, den sie erneut austeilte und vorlas.
Im diesem Fall ging es um die neuste BGH Entscheidung zu den sog. „legendierten Kontrollen“.
Sie fragte ganz abstrakt, wo Durchsuchungen geregelt seien. Antwort: § 102 (Beim Beschuldigten, 103 StPO (bei Anderen). Wir kamen dann auf § 105 StPO und den Richtervorbehalt zu sprechen. Sie wollte dann wissen, wie Gefahr im Verzug definiert wird, und ob sie vorlag? Wohl eher nein. Dann fragte sie (diese Frage habe ich nicht verstanden, aber sie wollte im Ergebnis darauf hinaus), was passiert, wenn die Polizei so lange zuwartet, bis Gefahr im Verzug eintritt. Das geht natürlich nicht, dann ist die AO rechtswidrig.
Sie fragte ob die AO ohne Richter vorliegend dennoch zulässig ist. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass sie rechtmäßig war, wenn sie auf ASOG/BbgPOLG gestützt wird. So war es auch im Originalfall. Sie fragte, ob diese Normen denn keinen Richtervorbehalt vorschreiben? Nein. Wieso? Weil es präventive (in Abgrenzung zu repressiven) Maßnahmen sind, die „lediglich“ einen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und einen Störer fordern. Danach war die Durchsuchung rechtmäßig.