Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im Oktober 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Oktober 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 4,22 9 4,4 6,1 7,2
Prüfungsgespräch 12 10 11 10 11
Endnote 5,06 10,22 5,55 7,32 8,93
Endnote (1. Examen) 6,73

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Strafprozessrecht

Paragraphen: §453 StPO, §56 StGB, §112 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung prüfte er Basics der StPO. Er wollte die einzelnen Verfahrensabschnitte im Strafverfahren wissen, und wer jeweils Herr der Verfahrensabschnitte ist. Er fragte nach möglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der stopp. (Berufung, Beschwerde, Revision, Klageerzwingungsverfahren, Haftprüfung, Wiederaufnahme…). Außerdem sollten wir den Unterschied zwischen Rechtsmittel und Rechtsbehelfen erklären.

Dann schilderte er einen Fall: Der V wurde im August 2016 wegen Diebstahls vom Amtsrichter zu einer Bewährungsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Bewährungsbeschluss enthielt eine Wohnsitzwechselauflage und die Zahlung von 300 Euro bis September. Der V zahlt aber nicht und zieht weg, ohne seinen Wohnsitzwechsel dem Gericht anzuzeigen. Anfang September erhält der Richter eine erneute Anklage wegen eines neuen Diebstahls und erlässt einen Sicherungshaftbefehl. V wird gefasst und kommt in Haft. Er legt „Einspruch“ gegen seine Verhaftung beim Richter ein.

Der Antrag des V sollte ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte zwischen Haftprüfung § 117 StPO und Haftbeschwerde § 304 stopp abgegrenzt werden. Der Prüfer fragte nach der Rechtsgrundlage (nicht §112 StPO, sondern § 453c stopp). Hiernach konnte nur eine Beschwerde statthaft sein.

In diesem Zusammenhang sollte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde geprüft werden. Ihm war besonders wichtig, dass es bei der Beschwerde keine Frist gibt. In der Begründetheit war auf die Voraussetzungen des § 453c StPO einzugehen und des §112 StPO. Es sollten hinreichende Gründe für den Bewährungswiderruf nach § 56f StGB geprüft werden. Außerdem wollte er wissen, was das Tatbestandsmerkmal „notfalls“ bedeuten würde. Ein Problem, das wir im Zusammenhang mit §56f I 1 Nr.1 StGB herausarbeiten sollten war, ob der Abschnitt „Straftat begeht“ das tatsächliche Begehen oder eine rechtskräftige Verurteilung verlangt. Der Prüfer fragte nach der aktuellen BGH Rechtsprechung hierzu, die eine Verurteilung oder ein Geständnis verlangt.

Abschließend wollte er noch die verschiedenen Stufen des „Tatverdachtes“ (Anfangsverdacht, hinreichender Tatverdacht, dringender Tatverdacht) hören.

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