Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom November 2023

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

7,66

Endnote

9,62

Endnote 1. Examen

8,23

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  StPO

Paragraphen:  §362 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer bildete folgenden Fall: Ein Mann kommt zur Polizei und meldet, er mache sich Sorgen, weil seine Frau vor einer Woche verschwunden sei. Sie sei morgens aus dem Haus gegangen und abends nicht mehr zurückgekehrt. Weil der Mann so nervös war, beginnt die Polizei zu ermitteln. Es kommt heraus, dass F eine sehr hohe Lebensversicherung hat. M und F hatten ständige Streitereien und im Badezimmer der Wohnung werden Blutspuren gefunden. Der Nachbar sagt aus, er habe gesehen, wie M einen großen schweren Schrankkoffer weggetragen hatte. M und F wohnen in Miesbach. Die Polizei legt diesen Fall der Staatsanwaltschaft vor. Sie sind bei der StA und bekommen diesen Fall. Was machen Sie? – Verpflichtung die Ermittlungen einzuleiten Wo steht das? Wer ist zuständig? (Also welche Staatsanwaltschaft) Wie weit geht der Zuständigkeitsbereich der StA München II und München I? Was mache ich noch? – Untersuchungshaft Wie mache ich das? Wer ist zuständig für die U-Haft? Wie bringe ich das als Staatsanwalt durch? Welcher Richter? Welches Gericht? –> Alles an Normen festmachen Wie geht es dann weiter? –> Eröffnungsverfahren? Wer macht das? Was wird geprüft? Wie läuft das ab? –> Normen zitieren Dann wird die Hauptverhandlung eröffnet – vor welchem Gericht? In welcher Besetzung? Wie läuft die Hauptverhandlung ab? –> Normen Sie sind jetzt einer der Richter und bemerken, einer der Kollegen nickt die ganze Zeit weg, aber es hat noch niemand sonst bemerkt; was machen Sie? à Hier wollte der Prüfer erst einmal darauf hinaus, dass man ihn aufwecken sollte etc. Was passiert, wenn der Richter einschläft? –> möglicher Revisionsgrund. Welches Recht des Angeklagten könnte verletzt sein? Recht auf den gesetzlichen Richter, auf faires Verfahren etc. mit Normen dazu. Wenn der Angeklagte dann wegen Mordes verurteilt wird – muss das lebenslänglich sein? Hier wollte der Prüfer nicht auf die Strafaussetzung hinaus (wurde bei uns als erstes gesagt). Was können Sie als Verteidiger tun? Wir sind dann darauf eingegangen, dass man versucht, aus den Mordmerkmalen herauszukommen (dann Sachrüge bei der Revision); er blieb dann dabei – wir gingen dann auf mögliche Milderungen etc. und Schuldfähigkeit ein. Er fragte dann nochmal nach – was noch? These mangels anderer Ideen: Man könnte noch daran denken zu versuchen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde §211 StGB mit der absoluten Strafdrohung anzugreifen. Seine Aussage war daraufhin, ‚wir machen kein Verfassungsrecht‘, aber was müssen wir so oder so machen, bevor wir Verfassungsbeschwerde erheben? Den Rechtsweg ausschöpfen –> Revision. Dort blieben wir dann: Wo erhebt man die? Wo sitzt der BGH? Nur in Karlsruhe? (Nein, 5. + 6. Senat in Leipzig). Offene Bonusfrage für ganz hohe Punkte: Warum gibt es jetzt mehr Senate? These: Mehr Verfahren; er zeigte uns nicht, ob das richtig oder falsch war, es ging dann einfach in der Prüfung weiter. Was würden wir rügen? Verfahrensrüge wegen des schlafenden Richters. Was kann man dahingehend genau rügen? These: Besetzungsrüge nach §338 Nr. 1 StPO – dort und bei lit. a und b) blieben wir nochmals ein bisschen – Grundtenor der Fragen war immer: Was bedeutet das genau? Wo steht dazu noch was? Wir sprachen in dem Kontext zudem sehr kurz über Befangenheit. Was rügen Sie noch? These: Als Verteidiger die allgemeine Sachrüge. Da bohrte er nochmal nach: Was würden Sie da rügen? Wir haben doch keinen Anhaltspunkt für einen Fehler in der Beurteilung? These wieder: einfach reinschreiben, „Ich erhebe die allgemeine Sachrüge“, dann muss der BGH die Rechtsprüfung durchführen. Er fragte dann jeden einzelnen von uns, ob das wirklich so sei. Wir blieben alle dabei. Er löste dann auf: Ja, immer so machen, man weiß ja nie, ob die BGH-Richter das nicht doch anders sehen als das erste Gericht. Dann bildete er den Sachverhalt weiter: In der Revisionsverhandlung taucht die Frau auf und sagt aus, sie sei untergetaucht und hatte jetzt schlechtes Gewissen, weil sie natürlich nicht wollte, dass er wegen Mordes verurteilt würde. Was passiert jetzt? –> Prüfungsumfang bei der Revision wie auch in vorherigen Protokollen. Der Prüfer: „Na, das ist jetzt aber schade, das heißt das bleibt jetzt alles so?“ –> Wiederaufnahme des Verfahrens –> „Was noch?“ Entlassung aus der Haft. „Woraus ergibt sich das?“ Es ging dann noch kurz um die verschiedenen Arten der Haft. Was passiert nach einer Verurteilung? –> diese muss vollstreckt werden. Kommt der „Mörder“ zwischen der Verurteilung und der Vollstreckung wieder frei? Wie nennt man diese Art der Haft? Organisationshaft Zum Thema Wiederaufnahme: Ist das nur zugunsten des Täters möglich? –> Normen Was gab es dann Aktuelles? –> das BVerfG Urteil zur Verfassungswidrigkeit von §362 Nr. 5 StPO. Dieses wurde dann erklärt und dabei z.B. darauf eingegangen, warum der Grundsatz ne bis in idem auch ein erneutes Strafverfolgungsverbot enthält.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom November 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.