Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin im August 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im August 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6,57 6,2 7,4 4,3 4,0
Aktenvortrag 11 11 9 7 6
Prüfungsgespräch 11 11 9 10 10
Endnote 8,34 8,1 8,4 6,7 5,9
Endnote (1. Examen) 8,74

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Provisionsbetrug, Urkundenfälschung, Zuständigkeiten in der StPO

Paragraphen: §267 StGB, §263 StGB, §252 StPO, §259 StPO, §160 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

 „Stellen Sie sich vor Sie sind Staatsanwalt/ Staatsanwältin. Sie erhalten eine Strafanzeige von einem XY. Der schildert Ihnen den Sachverhalt. XY ist aus einem längeren Urlaub zurückgekehrt und stellte fest, dass ein Betrag von seinem Konto abgebucht wurde. Anscheinend handelt es sich um ein Lastschriftverfahren und es ist so lange her, dass er dagegen nichts mehr unternehmen kann.
Es stellt sich heraus, dass der Betrag von einer Lebensversicherung (AG) abgebucht wurde, die sowohl im Besitz eines Vertrages als auch einer Einzugsermächtigung ist. Der XY meint, er habe weder den Vertrag noch die Einzugsermächtigung unterschrieben“
Wie immer will die Prüferin etwas zum Anfangsverdacht hören. Definition, Vorschrift und was dieser für die StA bedeutet. Dabei ging es darum, ob es sich überhaupt um eine verfolgbare Straftat handelt und dass wir nicht wissen wer als Täter in Betracht kommt.
Es ist ja schließlich eine AG und wir wissen nicht wer gehandelt hat.
Also geht es um eine Strafanzeige und Ermittlungen gegen Unbekannten. Darf man das? Muss man das?
Welche Straftat kommt in Betracht? § 267 StGB – Urkundenfälschung. Definition der Urkunde, Abgrenzung: Echte-Unechte. Herstellen und Gebrauchen als eine Tat?
Wie finde ich als Staatsanwalt heraus wer dahinter Steckt und ob die Urkunden tatsächlich gefälscht wurden?
Ich verlange von der AG die Originale heraus, damit ich einen Schriftprobenvergleich durchführen kann. Dafür brauche ich die Schriftprobe von XY. Wie kriege ich die? Er soll mir etwas aufschreiben. Dann wollte die Prüferin hören, dass der Staatsanwalt selbst die Schriftproben nicht vergleichen kann, sondern damit einen Sachverständigengutachter beauftragen muss.
Es ist alles einfach und logisch, man weiß nur die ganze Zeit nicht so richtig was die Prüferin gerade hören möchte, da sie die Fragen ziemlich offen stellt.
Es stellt sich heraus, dass der Vertrag von einem Mitarbeiter A unterschrieben wurde. Was mache ich jetzt? Nunmehr keine Ermittlungen mehr gegen Unbenannten, sondern Konkretisierung: A.
Der XY sagt er kenne A und er habe bei diesem nichts unterschrieben. Die Frau des XY hat aber mit der Frau des A gesprochen und diese meinte, dass der A Schwierigkeiten haben, da er nur wenige Verträge bei der AG vermitteln konnte. Was mache ich? Zeugenvernehmung.
Dann ging der Fall weiter:
„Der A erhält für jede Vertragsvermittlung eine Provision. Dieser Betrag ist zurzeit auf einem gesonderten Konto der AG, eigentlich schon dem A „intern zugeschrieben“, aber noch vor der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung vorliegen.“ Hier sollten wir kurz den Betrug nach § 263 StGB prüfen. Keine Definitionen, sondern direkt zum Problem: Schaden. Definition des Vermögensschadens, ist dieser eingetreten? Nein. Aber Versuch…
Ohne dass wir den Versuch prüfen sollten, wollte die Prüferin sofort den § 170 I StPO hören: Hinreichender Tatverdacht. Was muss passieren, bevor ich zum Verfassen der Anklageschrift komme? Der Beschuldigte muss angehört werden bzw. muss ihm Gelegenheit hierzu gegeben werden.
Ich erhebe jetzt die Anklage.
Zuständigkeit? Wieso? Abgrenzung Strafrichter-Schöffengericht. Wer ist zuständig wenn es sich um ein Vergehen handelt? Der A ist nicht vorbestraft. Ist es möglich dass mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe rauskommen? Nein, Geldstrafe.
Nun ist die Anklage erhoben, wer Eröffnet das Hauptverfahren? Welcher Richter und wo? Wieso? Wie ist es eigentlich mit der Eröffnung? Wo steht es? Muss das Verfahren eröffnet werden oder nicht, kann es mit Änderungen eröffnet werden, inwieweit?
§ 203, 204, 207 StPO.
Kann die StA etwas gegen die Nichteröffnung unternehmen? § 210 II StPO. Kann der Beschuldigte etwas gegen die Eröffnung unternehmen? § 210 I StPO, wieso denn eigentlich nicht? § 243 V StPO.