Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin vom Februar 2025

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

4,88

Endnote

6,66

Endnote 1. Examen

5,81

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Baurecht, Bauplanungsrecht

 Paragraphen: §29 BauGB, §30 BauGB, §34 BauGB, §1 BauNVO

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

A ist Immobilienentwickler, der Grundstücke kauft, bebaut und gewinnbringend an Dritte weiterveräußert. Er findet ein Grundstück in einer Villengegend in Zehlendorf und erwirbt dieses Grundstück von einer Erbengemeinschaft. Das Grundstück ist 1.800 qm groß, auf dem Grundstück steht ein sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus aus den 30er Jahren. Für die Gegend gibt es keinen Bebauungsplan. In der Umgebung stehen ansonsten nur Ein- und Zweifamilienhäuser und Villen im Landhausstil. A möchte das Haus auf dem Grundstück gerne abreißen und ein achtgeschossiges modernes Wohnhaus aus Beton auf dem Grundstück bauen. Das Haus soll doppelt so hoch werden, wie die anderen in der Gegend. A will wissen, ob das Vorhaben zulässig ist. Wir fingen an mit dem Bauvorbescheid, § 75 BauO Bln. Damit hat A die Möglichkeit, vorab rauszufinden, ob das Vorhaben grundsätzlich überhaupt realisierbar wäre. Es ist kostengünstiger und steckt den groben Rahmen ab. Hierfür ist erforderlich, dass eine konkrete Frage gestellt wird. Dann kam die Frage, wie das Baurecht aufgebaut ist. In Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Was ist der Unterschied zwischen Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht? Bauplanungsrecht ist Bundesrecht, Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Das Bauplanungsrecht ist Gefahrenabwehrrecht, das wollte er unbedingt hören. Der Nachbar N erfährt von dem Vorhaben und will dagegen vorgehen. Er geht zu einem Anwalt und fragt, was er machen kann. Hier wollte er hören, dass der Anwalt zunächst Akteneinsicht beantragen und anschließend Drittwiderspruch erheben kann. Hier wollte er wissen, was das Widerspruchsverfahren ist (das notwendige Vorverfahren für die Klage) und was der Sinn ist (Selbstkontrolle der Behörde, Entlastung der Gerichte, Ausprägung der Rechtsschutzfunktion des GG) die Sachurteilsvoraussetzungen davon hören. Wir haben dann über die Voraussetzungen einer Drittanfechtungsklage gesprochen, in dem Zuge wollte er §§ 42, 80 und § 113 VwGO hören. Wer darf die Klage geltend machen? Jemand der klagebefugt ist. Hier geht’s um subjektive Rechte, die verletzt sein müssen. Können auch verletzte objektive Rechte zu Klagebefugnis führen? Ja, im Rahmen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO. Wir haben über die Schutznormtheorie gesprochen, dann darüber, dass N hier drittschützende Normen vorbringen müsste. Welche Normen sind drittschützend? Solche, die auch Individualrechtsgüter schützen. Welche Normen werden hier wohl heranzuziehen sein? Die des Bauplanungsrechts, also §§ 29 ff BauGB. Zunächst § 29 BauGB angesprochen, dann festgestellt, dass es sich hier um einen unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BGB handelt und dann da Wort für Wort durchgeprüft (hier wollte er auch detailliert wissen, was die dort aufgeführten TB-Merkmale wie „Art“ und „Maß“ der baulichen Nutzung bedeuten). Dann haben wir überlegt, wie wir in die BauNVO kommen. Hier wollte er hören, dass es sich bei den Gebieten aus der BauNVO um Auslegungshilfen handelt (?). Dann haben wir geschaut, ob eine der Normen aus der BauNVO Drittschutz entfaltet, hier war keine einschlägig, dann wollte er wissen, was sich die Rechtsprechung für eine Rechtsfigur überlegt hat. Rücksichtnahmegebot.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom Februar 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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