Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin vom Juni 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Juni 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 8,42
Aktenvortrag 9
Prüfungsgespräch 11
Endnote 9,45
Endnote (1. Examen) 9,47

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Aussetzung und Unterbrechung der Hauptverhandlung, Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b StPO, Ergänzungsschöffen nach § 192 GVG, Entbindung des Schöffen nach § 54 GVG, Revision nach § 338 Nr. 1b) aa) StPO, Zuständigkeiten der Gerichte

Paragraphen: §229 StPO, §228 StPO, §222a StPO, §192 GVG, §54 GVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden wir in Zweier-Gruppen geprüft, sodass die Prüfungszeit nur 20 Minuten betrug.
Vor der Prüfung teilte der Prüfer einen zweiseitigen Fall aus, den er noch einmal kurz in eigenen Worten zusammenfasste:
Vor Beginn einer Hauptverhandlung am Landgericht – Große Strafkammer – wird dem Verteidiger die Besetzung der Kammer bekanntgegeben: Vorsitzender Richter A, Beisitzerinnen B und C, Ergänzungsrichter D, Schöffen E und F, Ergänzungsschöffen G und H. Zu Beginn der Hauptverhandlung wird dann bekanntgegeben, dass die Ergänzungsschöffin H um Freistellung gebeten habe, weil sie sich auf ihre Prüfung zur Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten vorbereiten wolle. Hier waren auch Art und Umfang der jeweiligen Prüfungen aufgeführt.
Wir sind Strafverteidiger des Angeklagten. Es geht um gewerbsmäßigen Betrug in vielen Fällen und mit hohen Summen.
Zunächst war die Frage, was wir als Strafverteidiger tun können, wenn wir uns unmittelbar vor der Hauptverhandlung befinden:
Richtige Antwort: Unterbrechung beantragen (§ 229 StPO). Was gibt es noch? Aussetzung (§ 228 StPO). Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Unterbrechung?
Kann die Ergänzungsschöffin überhaupt vom Schöffenamt entbunden werden? Dies richtet sich nach § 54 GVG. Problematisch war hier die „Unzumutbarkeit“? Hier wohl zu verneinen. Wie ist das bei Urlaub? Dort wird Unzumutbarkeit regelmäßig angenommen.
Wie lange haben wir Zeit zur Rüge? Gemäß § 222b I 1 StPO eine Woche. Wer entscheidet hierüber? Das Ausgangsgericht, hier Landgericht Große Strafkammer. Was passiert, wenn es den Einwand für nicht begründet erachtet? Hat ihn gemäß § 222b III 1 StPO dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Wer ist hier das Rechtsmittelgericht? Welches Gericht ist das hier? Ausnahmsweise das OLG. Wie heßt das in Berlin? Kammergericht.
Dann haben wir noch die Revision (Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 b) aa) StPO) besprochen. Diese wird beim BGH eingelegt. Für Berlin ist der 5. Senat in Leipzig zuständig.
Weiterhin diskutierten wir, wieso hier das Landgericht -Große Strafkammer – zuständig war.
Dann war die Prüfungszeit vorbei.