Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
8,74 |
Endnote |
8,94 |
Endnote 1. Examen |
7,12 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann mit einer Prüfung historischer Daten, da unsere Prüfung im Mai stattfand. Wir besprachen zunächst den 8. Mai 1945 (Tag der Befreiung) und anschließend den 8. Mai 1949 (Parlamentarischer Rat zum GG) und natürlich auch die Verkündung und das Inkrafttreten des GG (23.05.1949 und 24.05.1949). Anschließend teilte uns der Prüfer einen Zettel mit Normen der Bundesnotarordnung aus und schilderte uns den Fall eines Notars, der 68 Jahre alt ist und auch über die in der Notarordnung vorgesehene Schwelle von 70 Jahren hinaus weiterarbeiten möchte. Wir besprachen, wie sich der Notar hiergegen wenden konnte. Der Prüfer wollte eigentlich auf verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz hinaus, eine Kandidatin schlug jedoch eine Verfassungsbeschwerde vor, sodass wir damit begannen und ausführlich die Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde besprachen. Anschließend kamen wir aber dazu, dass die BNotO bereits aus den 60ern stammt und somit eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde verfristet wäre. Wir gingen dann über zur Feststellungsklage und prüften ausführlich die Voraussetzungen des § 43 VwGO. Es ging schwerpunktmäßig darum, ob es sich bei § 111 BNotO um eine abdrängende Sonderzuweisung oder nur um eine Regelung zur sachlichen Zuständigkeit handelt. Hier ging es um die Argumentation und maßgeblich auch darum, dass es sich bei der Überschrift von § 111 BNotO („sachliche Zuständigkeit“) um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt. Anschließend prüften wir in der Begründetheit ausführlich, ob die Vorschriften der BNotO den Notar in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzen.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom Mai 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.