Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
9,75 |
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Endnote |
10,41 |
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Endnote 1. Examen |
5,75 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Prozesskostenhilfe (inhaltliche Voraussetzungen und Glaubhaftmachung), Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 23 EGGVG (Abgrenzung repressives/präventives Handeln), Abgrenzung Feststellungsklage/Fortsetzungsfeststellungsklage, Subsidiarität der FK, Auslegung unbekannter Normen, Einlass- und Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden, Hausrecht, prozessrechtliche Besonderheiten bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, VA-Qualität (insb. Außenwirkung)
Paragraphen: §40 VwGO, §42 VwGO, §43 VwGO, §54 BeamtStG, §117 ZPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer hatte zwei kurze Fälle vorbereitet. Mit dem zweiten wurden wir allerdings nicht fertig, bei diesem kamen wir nicht mehr zur Begründetheit. Da die Prüfung über drei Wochen zurückliegt, kann ich mich leider nicht mehr an alle Details erinnern, aber hier der grobe Inhalt: Im ersten Fall begab sich A zu einem Amtsgericht, um eine zivilrechtliche Klage zur Niederschrift einzureichen. Am Eingang wurde er durch einen Justizbeamten aufgefordert, seinen Namen zu nennen, seinen Personalausweis vorzuzeigen und die Sicherheitskontrolle durchführen zu lassen (Metalldetektor, Blick in Tasche etc.). Dem kam er nach. Danach forderte der Justizbeamte ihn auf, zu erklären, was der Grund seines Besuchs bei Gericht sei. Dies lehnte A, der die Frage für unzulässig hält, ab, woraufhin ihm der Eintritt verweigert wurde. A reichte Klage beim Verwaltungsgericht ein und begehrte die Feststellung, dass die Zutrittsverweigerung rechtswidrig gewesen ist. Abgedruckt war ein Auszug der Hausordnung des Amtsgerichts, wonach der Präsident des Gerichts befugt ist, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs verhältnismäßige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen. Dies wurde konkretisiert durch einige ausdrücklich genannte zu diesem Zweck zulässige Maßnahmen. Einstieg in den Fall: Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Voraussetzungen: – Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits ohne Gefährdung des Unterhalts für sich selbst oder unterhaltsberechtigte Personen aufzubringen. – Hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung (Anforderungen? -> Nicht allzu hoch, gewisse Wahrscheinlichkeit eines Prozesserfolgs ausreichend). – Die Führung des Rechtsstreits erscheint nicht mutwillig. Neben den inhaltlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe fragte der Prüfer, wie diese dargelegt werden müssen. -> Glaubhaftmachung. -> In Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausfüllen eines hierfür vorgesehenen bundesweit einheitlichen Formulars, § 117 II-IV ZPO. Danach begann die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO: Es war § 23 EGGVG als mögliche abdrängende Sonderzuweisung anzusprechen (Abgrenzung repressives/präventives Handeln), aber im Ergebnis abzulehnen. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (+). Grundlage der Zutrittsverweigerung = öffentlich-rechtliches Hausrecht der Gerichtsverwaltung, ausgeübt durch Gerichtspräsidenten. Hier ausdrücklich geregelt in Hausordnung des Gerichts, ansonsten ungeschrieben gleiche Befugnis. Ausübung des Hausrechts = Verwaltungshandeln, keine Rechtsprechungstätigkeit. Auch keine sitzungspolizeiliche Maßnahme nach §§ 170 ff. GVG als Teil der Rechtspflege. -> Hier Verwaltungsrechtsweg (+). Statthaftigkeit der Klage: Wir nannten die Feststellungsklage, § 43 VwGO, hier in Form der negativen Feststellungsklage: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Zugangs zum Gerichtsgebäude. Wir entschieden uns gegen die Fortsetzungsfeststellungsklage, da wir keinen Verwaltungsakt annahmen. Subsidiaritätsklausel steht nicht entgegen. (Zweck der Subsidiaritätsklausel? -> Prozessökonomie, denn Gestaltungs- und Leistungsklage sind grundsätzlich rechtsschutzintensiver. Verhinderung der Umgehung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Vorverfahren, Fristen)). Begründetheit: Ermächtigungsgrundlage für die Frage nach dem Grund des Gerichtsbesuches? -> Auslegung der Regelungen in Hausordnung. Jedenfalls wäre Generalklausel ausreichend. Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Erforderlichkeit der Maßnahme für Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude? Insb. da bereits Identitäts- und Sicherheitskontrolle durch Namensangabe, Ausweisvorlage, Metalldetektor, Blick in mitgeführte Tasche etc.? Inwiefern Frage nach Grund des Gerichtsbesuchs darüber hinaus erforderlich? Angemessenheit: Abwägung mit Rechten/Interessen des A. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG = wenig schwerwiegend. Welche Rechte und Interessen des Klägers könnten dem noch entgegenstehen? Der Kläger im ursprünglichen Fall hat laut des Prüfers wohl noch Verstöße der DSGVO und mehr gerügt. Darauf kamen wir allerdings nicht. Der zweite Fall handelte von einer Polizeianwärterin, die eine Kostümparty besuchte und hierbei ihre dienstliche Uniform trug. Als dies zur Kenntnis des Dienstherrn gelangte (Fotos waren in sozialen Medien veröffentlicht worden), wurde sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Klage der Polizeianwärterin vor VG gegen Entlassung. Erfolgsaussichten der Klage? Hierbei Beachtung der Besonderheiten des Rechtsschutzes im Beamtenverhältnis: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: aufdrängende Spezialzuweisung des § 54 I BeamtStG. Statthafte Klageart? Anfechtungsklage nach § 42 I VwGO. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis = VA. Insbesondere auch Außenwirkung nach § 35 S. 1 VwVfG (+), denn die Beamtin war hier im Grundverhältnis betroffen, nicht im Betriebsverhältnis. Welche Besonderheiten bestünden hier im Fall eines Eilrechtsschutzverfahrens? Vgl. § 54 IV BeamtStG – Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung gegen Abordnung und Versetzung. Bevor wir weiter prüfen konnten, endete die Prüfung bereits.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom November 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

