Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg im Februar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Februar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 8,0
Aktenvortrag 16
Prüfungsgespräch 13
Endnote 8,54
Endnote (1. Examen) 8,3

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Festnahmerecht, Freiheitsberaubung

Paragraphen: §127 StPO, §239 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar


Prüfungsgespräch:

Der Prüfer gab einen Zettel herum. Dieser enthielt folgenden Fall: Ein Richter am LG befindet sich auf dem Weg nachhause, als er den inhaftierten X erblickt. X ist ihm bekannt. Der Richter hatte seinerzeit den Haftprüfungstermin durchgeführt. X ist gerade dabei, aus der JVA auszubrechen. Der Richter verfolgt ihn und es gelingt ihm, X zu stellen, indem er sich auf ihn wirft. Er ist für 5 Minuten seiner habhaft, bevor ihm X eine Ohrfeige versetzt und flieht. Der Prüfer fragte uns danach, wie sich der Richter und X strafbar gemacht haben. Wir begannen zunächst mit der Strafbarkeit des Richters. Für diesen war § 239 StGB zu prüfen. Die Freiheitsberaubung lag vor, da ein Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit gegeben war.

Auch schloss § 127 StPO die Rechtswidrigkeit nicht aus. R hatte kein Festnahmerecht, den es fehlt an einer Tat bzw. diese war nicht Frisch im Sinne der Vorschrift. X war bereits wegen der Tat in U-Haft.

Der Ausbruch aus der U Haft ist nicht strafbar, da der Ausbruch Ausdruck des natürlichen Freiheitstriebs ist und eine Bestrafung dem nemo-tenetur-Grundsatz widerspräche. Auch § 127 I 2 StPO war nicht einschlägig, da der Richter den X kannte und eine Identitätsfeststellung nicht erforderlich war. Der Richter ist als Richter am LG auch nicht Notstaatsanwalt, da dies nur Richter am AG sein können (Nähe zum Ermittlungsrichter).

Für X war die Strafbarkeit nach § 223 I StGB zu prüfen. Die Körperverletzung des X ist nach § 32 StGB gerechtfertigt. Es handelte sich wegen der Ohrfeige um eine gebotene Handlung.

Der Prüfer prüfte auch, wie in den Protokollen beschrieben, den Instanzenzug und die Besetzung der Gerichte ab. Hierbei erwartete er Normenkenntnis.

Viel Erfolg.

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