Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Juli 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Juli 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 5,18 5 9 6 7
Aktenvortrag 5 5 9 6 7
Prüfungsgespräch 7 5 9 6 7
Endnote 6 5 9 6 7
Endnote (1. Examen) 5,6

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Totschlag, Notwehr, Gang des Verfahrens, Verfügung

Paragraphen: §212 StGB, §32 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung hat er einen Fall geschildert. Es ging insoweit um A und R. A war mit seinem Kampfhund im Park spazieren und hat diesen nicht angeleint. Hierüber hat sich der Rentner R geärgert, der körperlich unterlegen war. Es kam zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung in dessen Verlauf der R dem A ein von ihm mitgeführtes Messer offenbarte. Der A wiederum entgegnete, er würde den R trotzdem „platt“ machen. Daraufhin stieß der R dem A das Messer in den Bauch und drehte es im Bauch steckend um. Durch letztere Handlung verstarb der A nachweislich.
Wir prüften insoweit Totschlag und erörterten sodann ausführlich Notwehr, insbesondere die Gebotenheit.
Der Prüfer bat uns dann vorauszusetzen, dass Notwehr nicht einschlägig wäre und fragte was man nun noch tun könne. Hier sollten wir auf einen minder schweren Fall eingehen und auch insoweit prüfen, ob jener hier in Betracht käme.
Anschließend sollten wir uns in die Lage des bearbeitenden Staatsanwaltes versetzen und etwaige durchzuführende Arbeitsschritte erörtern. Insoweit sollten alle Verfügungsziffern genannt werden.
Ihm war besonders wichtig, dass wir einen Vermerk fertigen würden, in dem wir die Gründe für eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StGB darlegen.
Dann wollte der Prüfer noch wissen, was wir noch zu notieren hätten (Keine Prüfungssache). Dies konnte keiner Beantworten.
Abschließend war zu beantworten, was der zuständige Richter im Falle des Eingangs einer Anklageschrift zu tun habe (Anklageschrift zustellen, Eröffnungsbeschluss).