Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Oktober 2022

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

7

Gesamtnote 1. Examen

8

Gesamtnote 2. Examen

7

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Beweisverwertungsverbot

Paragraphen: §98 StPO

Prüfungsgespräch: Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Frau Rickert schilderte zunächst einen kleinen Fall und sagte dazu, dass nichts mitgeschrieben werden brauche. Der Fall ging wie folgt: Eine ältere Dame ruft bei der Polizei an und sagt, dass es seit Tagen in der Wohnung unter ihr stark brumme und sie das nerve. Sie habe auch länger niemanden dort gesehen. Die Polizei kam. Sie konnte durch einen Schlitz im Fenster, die Fenster waren im Übrigen von innen mit Folien und Papier angeklebt, in die Schonung blicken. Dort sah sie diverse Töpfe und Pflänzchen auf einem Tisch stehen, darüber hingen entsprechende Lampen. Die Beamten stellte schnell fest, dass es sich dabei wohl um eine Cannabis-Plantage handele. Frau Rickert sagte dann, dass es auf das materielle Recht jetzt nicht weiter ankäme, das sei wohl offensichtlich Handel mit BTM gewesen, es ginge vielmehr um prozessuales. Die Beamten haben dann, nachdem ihnen das klar geworden war, die Tür aufgebrochen und sind mit Verstärkung in die Wohnung eingedrungen. Dort haben sie dann sämtliche Pflanzen, Töpfe, Beleuchtung etc. sichergestellt/beschlagnahm. Und jetzt stellen Sie sich vor, sie sind jetzt StA’in und bekommen diesen Vorgang auf den Tisch. Was machen Sie? Woran denken Sie als erstes? Wir haben erörtert, was grundsätzlich Aufgaben der StA sind. Ermitteln (lassen), Offizialprinzip ->Anklage erheben. Was braucht sie dafür? Hinreichender Tatverdacht. Wofür braucht man den noch? Wie wird der definiert. Ok, haben wir den denn hier? Das könnte problematisch sein. Weil StA Tat möglicherweise nicht nachweisen kann, weil keine verwertbaren Beweise. Welche Beweise kommen hier in Betracht? Warum nicht verwertbar? Hier möglicherweise Richtervorbehalt der Durchsuchung nach 102 StPO nicht eingehalten. Wie ist das grundsätzlich mit Beweisen für die Erhebungsverbot bestand? Verwertbar. Nur ausnahmsweise nicht. Abgrenzung relative und absolute Beweisverwertungsverbote. Hier relativ. Deshalb doch verwertbar? Hypothetische Ersatzvornahme? Hier würde jeder Richter Beschluss erlassen. Trotzdem nicht verwertbar, weil Beamte willkürlich ohne erkennbaren Grund Strafprozessuale Vorschriften unterlaufen? Hier wohl ja. Sie hatten zur Begründung im Nachhinein gegenüber der StA und dem Gericht nur gesagt, die Beschuldigten hätten ja in der Zwischenzeit mit den ganzen Pflanzen, Töpfen, Lampen weglaufen können. Dann ging es noch ziemlich lange um die Frage, wie Verurteilte, Freigesprochene, Dritte nach einer Verhandlung an sichergestellte Sachen, die ihnen gehören, wieder herankommen. Rechtsgrundlage und auf welchen Prinzipien es beruht/ bzw. woraus sich ergibt, dass z.B. Tatmittel, Tatbeute… nicht wieder herausgegeben werden können.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Oktober 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.