Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 5,5 9 6 5,5 4
Aktenvortrag 6 6 4 6 4
Prüfungsgespräch 7,7 12 7,3 10 7,7
Endnote 6,2 9,9 6,2 6,9 4,9
Endnote (1. Examen) 9,4

Zur Sache:

Prüfungsthemen: StGB und StPO gemischt

Paragraphen: §263 StGB, §259 StGB, §261 StGB

Prüfungsgespräch: Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann mit der Austeilung eines Falles: Ein Mandant kommt in die Kanzlei, weil er eine Ladung zu einer Befragung durch die Polizei später am selben Tag erhalten hat. Er schildert den folgenden Fall (ohne, dass dieser auf der Ladung beschrieben ist): Ein Vorsitzender einer Bank möchte seine Frau umbringen lassen und hat hierfür den Mandanten angeheuert. Dieser hat hierfür eine Anzahlung von 5.000 Euro erhalten und soll nach der Durchführung der Tötung weitere 30.000 Euro erhalten. Der Mandant hat das erhaltene Geld in einem Umschlag mit in die Kanzlei gebracht. Zunächst wurde nach der Vorgehensweise des Anwalts gefragt. Als genannt wurde, dass der Mandant über die Kosten des Falles informiert werden müsse, ging der Prüfer hierauf näher ein. Er wollte insbesondere wissen, ob die vom Mandanten mitgebrachten 5.000 Euro als Bezahlung angenommen werden könnten. An dieser Stelle wurde die Prüfung ziemlich chaotisch, weil unabhängig von der Strafbarkeit des Mandanten eine Prüfung der Straftatbestände Geldwäsche (§ 261 StGB) und Hehlerei (§ 259 StGB) geprüft wurden. Im Rahmen dieser Strafbarkeitsprüfung bezüglich des Anwalts wurde dann inzident die Prüfung der Strafbarkeit des Mandanten eingebaut. Es wurde neben der in der Ladung genannten Strafbarkeit wegen des Vortäuschens einer Strafbarkeit (§ 145 d StGB) und Betrug (§ 263 StGB) geprüft. Abschließend wurde die weitere Vorgehensweise des Anwalts besprochen. Es ging unter anderem um die Frage, ob der Mandant verpflichtet sei aufgrund der Ladung tatsächlich bei der Polizei vorstellig zu werden.

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