Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom Dezember 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Dezember 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 1 2 3 4 7 2
Aktenvortrag 3 7 8 4 9 1
Prüfungsgespräch 4 3 9 9 9 3
Endnote 9 9 1 4 5 7
Endnote (1. Examen) 7

Vorpunkte der Kandidaten

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: aktuelle RÜ!!!!! bis 3 Monate davor- mindestens

Paragraphen: §1 ProdHaftG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Fall 1:
Die Prüferin teilte uns folgendes Gesetz aus: „… Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartenden Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst in räumliches Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtlichen Gebühren zu unterrichten. …“
Sie erklärte uns noch den Kontext. Es sind oft Hochrisikospiele im Fußball. Die Kosten für die Polizei tragen die Länder und auch den Einsatz von anderen Polizeikräften anderer Bundesländer.
Die D-GmbH hat die Vermarktungsrechte für Bundesliga und kommt zu uns als Rechtsanwalt. Wir sammelten erstmals paar Ideen. Prüfung der Rechtswidrigkeit und kamen dann schnell auf die Gesetzgebungskompetenz. Wir gingen kurz darauf ein. Polizeirecht ist Gefahrenabwehrrecht und deswegen Ländersache. Dann kamen wir auf 104a ff. GG zu sprechen und ob das eine Umgehung wäre. Das wäre nur der Fall, wenn eine gewisse Zurechenbarkeit als zusätzliches Kriterium dazu treten würde. Dann grenzenten wir Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander ab. Und widmeten uns der Frage, wer hier Störer sei. Hier kamen wir auf die Lehren Vom Zweckveranlasser.
Wir sammelten die möglichen Probleme und arbeiten diese nacheinander ab.
Bestimmtheitsprobleme wegen der unbestimmten Rechtsbegriffe und der Überprüfbarkeit solcher und die Grundlage im Rechtsstaatsprinzip im Art. 20 GG. Dann noch, dass es kein Einzelfallgesetz seien könnte, weil es eigentlich nur gegen Fußballveranstalter richten könnte (Art. 19 GG).Und die Grundrechte Art. 12, 3, 14 GG: Ohne genaue Prüfung, sondern nur unter dem Hinweis, dass man unterschiedliche Vergleichsgruppen bei Art. 3 GG bilden könne, wurde dieser abgelehnt. Es wurde in diesem Zusammenhang noch kurz das Schlagwort „Doppelbelastung“ angesprochen. Zuerst leiteten wir her, was das sein könnte, nämlich die Inanspruchnahme störender Fans aus dem PolG/ OBG und zusätzlich über diese Norm. Das ist aber nicht zwangsläufig der Fall, sondern nur wenn eine solche tatsächlich vorliegt und so auch abgerechnet wird.
Dann gingen wir noch kurz auf Art. 12 GG ein. Hier wollte sie insbesondere die Worte „berufsregelnde Tendenz“ beim Eingriff hören- sowie auch noch den klassischen Eingriffsbegriff (Vermutlich, weil er in jeder RÜ auch drinnen steht). Und die 3 Stufen Theorie. Eine kurze Subsumtion und dann noch kurz was wir als Anwalt nun machen.
Entweder Verfassungsbeschwerde oder wenn schon ein Bescheid erging, diesen angreifen und inzident das Gesetz überprüfen.
Alles halb so wild gewesen- insbesondere, wenn jeder die Entscheidung kannte.

Fall 2:
Einer der einer Skih Religion angehört und leidenschaftlicher Motorradfahrer ist, will keinen Helm mehr anziehen wegen seines Turbans. Mit Hilfestellung kamen wir auf die Ausnahmen in § 46 StVO und stiegen mit der Prüfung ein.
Kurz die Zulässigkeit, aber nur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Klageart und Klagebefugnis.
Dann kamen wir schnell auf das Ermessen und einen möglichen Ermessensfehler und inzidenter Prüfung des Art. 4 GG. Hier kamen wir allerdings nur zum Schutzbereich und der Frage, ob es ein vorbehaltloses Grundrecht sei. Zum eigentlich Fall, den auch jeder von uns aus der RÜ kannte, kamen wir dann nicht mehr.
Eine sehr angenehme Prüfung ohne Höhen aber auch ohne Tiefen. So zog sich der gesamte Tag. Schlussendlich hat sich dann jeder dann ca. um einen Punkt verbessert, obwohl alle Fragen dasselbe Niveau hatten.