Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom November 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im November 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 5,75 8 5 4,1
Aktenvortrag 9 9 6 4
Prüfungsgespräch 11,6 10,25 9,5 6
Wahlfach 10 9 9 4
Endnote 7,50 8,76 5,83 4,61
Endnote (1. Examen) 7,63

Vorpunkte der Kandidaten

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Einstweiliger Rechtsschutz, kommunale Bürgerbeteiligung

Paragraphen: §80 VwGO, §123 VwGO, §16b GemO, §42 VwGO, §52 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Zunächst wollte die Prüferin wissen, was eine Behörde ist (§ 1 Abs. 4 VwVfG), was Beliehene sind mit Beispielen (Amtsarzt, TÜV-Sachverständige) und was dagegen Verwaltungshelfer sind (Beispiele: Schülerlotse, Abschleppunternehmer).
Dann wollte sie Bürgerbeteiligungsrechte -ohne Blick ins Gesetz- genannt bekommen. Genannt wurden das Petitionsrecht, der Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren u.a.
Dann kam der bekannte Fall zum begehrten Vollverschleierungsverbot: Vgl. VG Neustadt, Az. 3 L 280/12.NW.
Es wurde kurz die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs besprochen und sodann der Hauptsache Antrag herausgearbeitet – keine Verpflichtungsklage, sondern Leistungsklage. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 5 VwGO, die sachliche aus § 45 VwGO.
Es wurden die Anträge aus § 80 und § 123 VwGO voneinander abgegrenzt.
Bei der Befugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO war an die Schutznormtheorie zu denken. § 16b GemO gibt „jedermann“ das Recht, Anregungen für den Gemeinderat zu geben.
Im Rechtsschutzbedürfnis wurde erörtert, dass ein vorheriger Antrag in Eilfällen entbehrlich ist.
Hier könnte eine Regelungsanordnung zu erlassen sein.
Es wurde weiter diskutiert, ob sich der Bürgermeister anmaßen durfte, über die Anregung zu entscheiden und sie nicht an den Gemeinderat weiterzuleiten.
Da die Vollverschleierung insbesondere das Grundrecht auf Religionsfreiheit berührt, liegt aufgrund der Wesentlichkeitstheorie keine örtliche Angelegenheit vor.
Nach diesem Fall fragte Frau Meyer, welche Entscheidungen das Verwaltungsgericht treffen kann (Urteil, Gerichtsbescheid etc.) und wann ein Einzelrichter entscheiden kann (Bsp. § 80 Abs. 8, 87 VwGO).

Der nächste Fall konnte nur noch angerissen werden. A wurde in der Vergangenheit der Führerschein entzogen. Er ließ eine MPU durchführen, fiel jedoch wieder auf. Er wurde wieder zu einer MPU aufgefordert. A war jedoch bereits ausgewandert, als das Schreiben in seinen „alten“ Briefkasten (noch mit seinem Namen auf dem Schild) geworfen wurde. Es wurde daraufhin die Entziehung sowie der Sofortvollzug angeordnet. Als er einige Monate später auf Heimaturlaub ist, wird er kontrolliert und erhält erstmals Kenntnis von der Aufforderung zur MPU.
Es wurde nur kurz ausgeführt, dass grundsätzlich ein Widerspruch möglich ist. Da die Monatsfrist abgelaufen sein dürfte, wäre an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu denken.