Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im September 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6,8 3,8 5,1 6,8 3,4
Aktenvortrag 10 4 7 8 9
Prüfungsgespräch 11,66 7,33 9 9,33 8
Endnote 8,62 4,92 6,51 7,72 5,36
Endnote (1. Examen) 10,63

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Prozessual: Was tun, wenn Vollstreckungshaftbefehl (nach rechtskräftigem Strafbefehl) vorliegt und Mandant aber schon gezahlt?
Materiell: Abgrenzung Diebstahl/Betrug/Gebrauch eines Fahrzeugs und Problematik des Beisichführens eines Messers

Paragraphen: §242 StGB, §359 StPO, §408a StPO, §263 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Zunächst wurde ein Fall geschildert:
Die Frau eines ehemaligen Mandanten, die wie ihr Mann der deutschen Sprache kaum mächtig ist, ruft bei Ihnen als Rechtsanwalt an: Mein Mann wurde verhaftet. Der Mandant sitzt aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls in Haft.

-Welche Haftbefehle gibt es?

Wer erlässt einen Vollstreckungshaftbefehl? (StA, dort der Rechtspfleger)

Was kann man gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl tun?

Wie läuft das Strafbefehlsverfahren ab?

Wie kann man gegen ein Vollstreckungshaftbefehl vorgehen?

Dann schilderte er noch einen Fall zum materiellen Recht:

Der Beschuldigte zieht eine Hoteluniform an und sagt zu einem Hotelgast, er möchte sein Auto auf den Hotelparkplatz fahren. Der Hotelgast gibt ihm den Schlüssel. Der Beschuldigte fährt mit dem Auto natürlich nicht auf den Parkplatz, er arbeitet natürlich auch nicht bei dem Hotel. Er möchte aber schon immer mal gerne einen BMW fahren. Er fährt also weg und lässt das Auto ein paar Kilometer weiter mit offenen Türen und steckendem Schlüssel an am Fahrbahnrand stehen, wo es von der Polizei gefunden wird. Diese findet auf dem Beifahrersitz ein Schweitzer Taschenmesser des Beschuldigten.

Welche Tatbestände kommen in Betracht?

Liegt § § 248b StGB vor? Antwort: ja. Aber wieso prüfen wir den eigentlich gar nicht zuerst? Antwort: weil er subsidiär ist.

263 – Betrug? Liegt eine Vermögensverfügung vor? Eher nein, da Betrug =

Eigenschädigungsdelikt und Eigentümer des PKW wusste gar nicht, dass er gerade über sein Vermögen verfügt, wollte es nur auf den Parkplatz fahren lassen.

242 – Diebstahl? Liegt eine Wegnahme vor? Eigentlich ja mit Willen des Eigentümers geschehen! Aber hier nur Gewahrsamslockerung, daher Wegnahme (+) – aber was ist mit der Enteignungsabsicht? Sollte definiert werden. Diese ist hier problematisch – zwar wurde Auto an Straße abgestellt, wo es ja wieder gefunden werden kann, jedoch steckte der Schlüssel, sodass der Beschuldigte damit rechnen musste, PKW wird nicht an Eigentümer zurückgelangen.

244 – (P) Bei sich führen? Was sagt die Rspr / was die Literatur?

Insgesamt eine faire Prüfung, prozessual mit sehr neuen Themen, die nicht in seinem Buch stehen und auch sonst nicht so geläufig waren, aber mit ein bisschen Denken auch zu lösen waren. Kauft euch trotzdem sein Buch, es hat mir wirklich gut geholfen, denn es zeigt, wie ein Prüfer trotz eines geschilderten Falles immer wieder Nebenwege findet, um alles Mögliche abzuprüfen.

Viel Erfolg!

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