Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen Januar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6,43 5,13 6,0 6,66 4,4
Aktenvortrag 7 6 9 8 6
Prüfungsgespräch 18 11 18 18 11
Endnote 7,36 6,1 7,70 7,91 5,8
Endnote (1. Examen) 10,48

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Betrug, räuberische Erpressung, StGB-AT

Paragraphen: §263 StGB, §253 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte uns einen Fall, der so in der Art im vorherigen Examenstermin gelaufen ist.

Der Beschuldigte (B) besuchte seine Großmutter (G), weil er dringend Geld für Alkohol brauchte. Dies wollte er ihr aber nicht offenbaren. Vielmehr gab er ihr gegenüber der Wahrheit zuwider an, er müsse 50,00 € an die Polizei zahlen, um sein beschlagnahmtes Motorrad freizulösen. Die G gibt ihm das Geld.

Wir prüften § 263 StGB. Der Prüfer legte sehr viel Wert auf einen gegliederten Prüfungsaufbau, sodass auf alle TBM, insbesondere den Vermögensschaden eingegangen wurde. Hier erfolgte die Abgrenzung vom Zweckbetrug zum individuellen Schadenseinschlag.

Es wurde ein kurzer Abstecher ins Prozessrecht gemacht, indem er fragte, was für eine Anklageerhebung nötig ist und welchen Prüfungsumfang die StA dem zugrunde legt, insbesondere ob die StA auch den in dubio pro reo Grundsatz zu beachten hat.

Der Fall ging sodann weiter:
Der B will den Ehering der G, um diesen zu Geld zu machen. Die G lehnt ab. Daraufhin hält der B ihr ein Messer an den Hals und fordert sie mit den Worten „Ich kann auch anders“ zur Herausgabe des Ringes auf. Die G lehnte dennoch ab, sodass der B das Messer weglegte.

Wir prüften §§ 253 I, III, 255, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB.

Auch hier folgte wieder eine gegliederte Prüfung, wir gingen auf jedes einzelne TBM ein, problematisierten den Rücktritt, insbesondere was unter einem fehlgeschlagenen Versuch zu verstehen ist.

Wie ist die Abgrenzung zum untauglichen Versuch? Der Täterhorizont.

Sodann prüften wir noch § 241 StGB und § 239 StGB sowie § 123 StGB, insbesondere wann ein Haufriedensbruch bei der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen anzunehmen ist. Letzteres bei äußerlicher Erkennbarkeit.

Insgesamt ein schönes Prüfungsgespräch, allerdings keine wohlwollende Notengebung. Die beste Punktzahl lag bei 11 Punkten, obwohl wir ein sehr flüssiges Gespräch hatten.

Viel Glück

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