Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen November 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom November 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 7 4 5 8,5 5
Aktenvortrag 8 4 10 14 8
Prüfungsgespräch 8 4 8 12 8
Endnote 7,8 4,6 6,5 9,5 6
Endnote (1. Examen) 10

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Betrug NSU Pflichtverteidiger

Paragraphen: §263 StGB

Prüfungsgespräch: Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann das Prüfungsgespräch mit seinem “Lieblingsthema“, dem NSU-Prozess. Er fragte, wie viele Verteidiger Frau Zschäpe mittlerweile habe und wie diese hießen. Weiter fragte er, wie viele Verteidiger ein Angeklagter denn insgesamt haben dürfe. Er wollte wissen, wo die Probleme lägen, würde man ihre Pflichtverteidiger jetzt entlassen. Danach folgten noch Fragen über den weiteren Verlauf eines Prozesses, wenn denn der Vorsitzende Richter plötzlich ausfiele.

Im Ganzen waren einige Fangfragen dabei (Was ist die Voraussetzungen, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt wird? Die Antwort, die er hören wollte war nicht etwa § 140 StPO, sondern, dass der Angeklagte noch keinen Verteidiger hat.) und einige, die schon – zumindest in meinen Augen – gehöriges Sonderwissen erforderten (Wie wird für den Fall vorgesorgt, dass der Richter ausfällt? Antwort: Es wird ein „Ersatzrichter“ mit in den Prozess gesetzt. Folgefrage: Wie nennt man diesen? Wusste keine von uns. Antwort: Ergänzungsrichter.).

Macht Euch jedenfalls nicht verrückt, hier ist wohl vor allem Improvisationstalent gefragt.

Allerdings merkt es der Prüfer deutlich an, wenn man eine Antwort nicht weiß. Er ist sehr ungeduldig.

Sodann stellte der Prüfer einen Fall: M, heroinabhängig und mittellos, steigt in Frankfurt in ein Taxi, vereinbart einen Preis von 60 €, lässt sich nach Bensheim fahren und zahlt dann nicht. Daraufhin möchte der Taxifahrer die Polizei rufen. M packt eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole aus und droht damit, den M zu erschießen, wenn er ihn nicht gehen lasse.

Seine Frage: Was macht hier die Staatsanwaltschaft?

Wir grenzten kurz zwischen Strafbefehl und Anklage ab, kamen aber schnell zur Anklage, da offensichtlich auch Verbrechen im Raume standen.

Wir begannen mit der ersten Handlungseinheit – der Taxifahrt, und kamen bei der Prüfung eigentlich nicht über das Tatbestandsmerkmal der Täuschung hinaus, da der Prüfer hier ganz genau darauf eingehen wollte, worin konkret die Täuschung liege und ob sich diese als Tun oder Unterlassen gestaltet habe. Dies führte bei allen 4 Prüflingen zu Verwunderung, da man immer wieder reihum ohne Sinn dasselbe prüfte. Leider gab er uns keine Gelegenheit den Fall ansonsten zu prüfen, sondern beharrte auf der Täuschung.

Am Ende ging er noch kurz darauf ein, wie in der Praxis denn die innere Tatbestandsseite festgestellt werde – nach verschiedenen Vorschlägen unsererseits und Erklärungsversuchen, lachte er uns aus und gab zur Antwort: dies kläre man mit der Lebenserfahrung eines Richters.

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