Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen September 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom September 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Stafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 5,81 4,XX 5,31 5,81
Aktenvortrag 7 4 6 6
Prüfungsgespräch 9,67 7 6,38 6
Endnote 7,08 5,01 8,67 5,88
Endnote (1. Examen) 8,12

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Reformbestrebungen zu § 211 StGB Beleidigung, gefährliche Körperverletzung, Notwehr, Versuch, Totschlag

Paragraphen: §185 StGB, §224 StGB, §112 StPO, §403 StPO, §32 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort. Diskussion, hält Reihenfolge ein

 

Prüfungsgespräch:

Wie aus einem vorherigen Protokoll bekannt, fragte er zu der geplanten Reform des Mordparagraphen. Er wollte wissen, was Bundesjustizminister Heiko Maas plant und welche Argumente für bzw. gegen die Schaffung eines einheitlichen Tötungsparagraphen, also die Vereinheitlichung von § 211 und § 212 StGB, sprechen. Für eine solche Vereinheitlichung sprechen zunächst historische Argumente. § 211 StGB stammt aus dem Jahre 1941, insbesondere das Mordmerkmal der „niederen Beweggründe“ ist nationalsozialistischen Ursprungs. Neben dieser angestrebten „Entnazifizierung“ der Vorschrift können ebenso strukturelle Argumente die Reformpläne stützen: Das deutsche Strafrecht ist ein so genanntes „Tatstrafrecht“. D.h. Ausgangspunkt einer Sanktionierung ist grundsätzlich die Tat und sind nicht subjektive Momente des Täters. Da die Tötungsparagraphen jedoch den Täter in den Vordergrund bei der Bewertung seines Handelns stellen, werden sie von einigen Kritikern als systemfremd bezeichnet. Zudem wird die absolute Strafandrohung moniert. Als einzige Norm des StGB kennt § 211 StGB nur die lebenslange Freiheitstrafe als Rechtsfolge. Gegen die geplante Reform der Delikte wird die damit möglicherweise verbundene Rechtsunsicherheit ins Feld geführt. Über Jahrzehnte hinweg hat die Rechtsprechung nämlich herausgebildet, welche Taten, welche Mordmerkmale erfüllen. Außerdem gilt bisher, dass Mord niemals verjährt. Befürchtet wird, dass dieser Grundsatz durch eine Vereinheitlichung der Tötungsdelikte aufgehoben und letztlich das Unrecht der Mordtat verharmlost wird.

Der Prüfer teilte uns überdies noch einen Fall aus, dessen Prüfung er dann aber immer wieder begrenzte: A und B sitzen in einer Kneipe. B beleidigt den A, woraufhin dieser den B mit einem Bierkrug niederschlägt. A trägt eine große Kopfwunde davon. Im weiteren Verlauf tritt noch ein Polizeikommissar dazu, den A bei Widersetzung der Verhaftung angreift. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass das Leben des B nur durch eine schnell durchgeführte Notoperation gerettet werden konnte. Geprüft werden sollte zunächst die Strafbarkeit des B. Sodann diejenige des A, wobei Der Prüfer die Prüfung immer wieder unterbrach und fragte, ob die Anordnung der Untersuchungshaft (§§ 112f. StPO) auf den jeweils geprüften Straftatbestand gestützt werden kann. Angefangen beim versuchten Mord bzw. dem versuchten Totschlag, welche wir im Ergebnis beide ablehnten, gingen wir sodann auf die gefährliche Körperverletzung und die Merkmale des gefährlichen Werkzeuges sowie der lebensgefährdenden Behandlung ein. Hier waren Definitionen und exakte Argumentation gefragt. Den Schwerpunkt sehe ich dennoch im strafprozessualen Bereich. Die weitergehende Prüfung der Strafbarkeit des A wegen des Angriffs auf den Polizeikommissar schnitt der Prüfer nämlich ab. Er wollte vielmehr wissen, welche Rechte dem Geschädigten, hier B, im Strafprozess zustehen. So behandelten wir die Nebenklage (§§ 395 ff. StPO) und die Möglichkeit, eine Entschädigung im Rahmen eines Adhäsionsverfahren (§§ 403ff. StPO) geltend zu machen.

Viel Erfolg für Eure Prüfung!

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