Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen September 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom September 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Verwaltungsrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 8,62 ca. 4 ca. 4 7,25
Aktenvortrag 7 4 5 8
Prüfungsgespräch 15 5 5 12
Endnote 10,47 4,33 4,58 9,0
Endnote (1. Examen) 12,28

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Rückabwicklung zuviel gezahlter Subventionen, Widerspruchsverfahren, Nebenbestimmung zum VA

Paragraphen: §68 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

 

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte einen Fall aus, der sehr lang war. Sie las ihn zwar vor, aber es war so viel Text, dass man in der Nervosität schnell den Überblick verlieren konnte und dann wurde sie ungeduldig und wies immer wieder darauf hin, dass dies oder jenes doch dort stehe.

Ein Wasserzweckverband plant zwei Weiler (sehr kleine Ortschaft aus einzelnen Häusern) an sein Wassernetz anzuschließen. Die Baufreigabe für den Baubeginn vor Entscheidung über die Subvention wurde erteilt.

Mit Bescheid des Landes vom 28.03.2007 wurde eine staatliche Förderung von 513.000€ bewilligt. In dem Bescheid wurde auf allgemeine Nebenbestimmungen verwiesen, in welchen geregelt war, dass sich die Zuwendung automatisch reduziert, wenn die Ausgaben niedriger sind als veranschlagt. Im März 2004 wurden die Baumaßnahmen ausgeführt. Die Gesamtbaukosten betrugen 1,2 Mio. €.

Im Jahre 2008 ergab eine Überprüfung durch den Landesrechnungshof, dass die Baukosten niedriger anzusetzen gewesen wären, da bestimmte Feuerwehrleitungen (oder sowas) nicht hätten mit eingerechnet werden dürfen.

Im Bescheid vom 08.04.2009 an W steht folgendes: Es wird festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid in Höhe von 105.000 € erloschen ist. Die Höhe der Bewilligung wird auf 408.000€ festgesetzt. Der Differenzbetrag von 105.000 € wird zurückgefordert.

Sie sollen den Mandanten beraten. Hat ein Vorgehen gegen den Bescheid Aussicht auf Erfolgt?

Wichtig war zu erkennen, dass der Bescheid nur eine Rückforderung regelt und gerade keinen Widerruf und keine Aufhebung des ursprünglichen Bescheides!! Dies liegt daran, dass in den Nebenbedingungen eine auflösende Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu sehen war sodass mit Eintritt der Bedingung der Rechtsgrund für das Behalten dürfen des ursprünglichen Betrages automatisch weggefallen sein könnte.

Dann mussten wir zunächst die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 prüfen und ob eine auflösende Bedingung überhaupt ergehen durfte. Dies sollte man bejahen, da es sich um einen Ermessens VA handelte. Sodann war zu prüfen, ob die Prüfung des Landesrechnungshofs ein „Ereignis“ im Sinne des § 36 Abs. 2 NR. 2 VwVfG war. Dies ist im Ergebnis vom BVerwG anscheinend verneint worden, weil ein Ereignis eine veränderte Tatsachengrundlage meint und nicht eine veränderte Bewertung dessen, was der Rechnung zugrunde gelegt werden darf, durch den Rechnungshof. Denn sonst würden die Vss der §§ 48,49 VwVfG umgangen, der Bürger verdient jedoch Vertrauensschutz und Rechtssicherheit. Die Rechts-sicherheit ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.

Dann wollte der Prüfer wissen, was der Unterschied zwischen einer Bedingung und einer Auflage bei § 36 VwVfG sei. das konnte keiner zu ihrer Zufriedenheit beantworten und ihre Antwort war auch unklar. Ich glaube es hat mit der Frage der isolierten Anfechtbarkeit zu tun.

Dann ging es noch darum, dass den Zuwendungen eine Richtlinie zugrunde gelegt war. Es war gefragt, ob man einen Anspruch auf Erlass des VAs hat (Vss in § 36 Abs. 1 VwVfG). Hier war zu erläutern, dass die Richtlinie nur Innenrecht der Verwaltung darstellt, aber dass es einen Anspruch aus Art. 3 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung gibt auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Es war wirklich oft nicht richtig klar, worauf sie hinaus wollte. Aber man muss es einfach versuchen. Am besten nicht in einzelnen Stichpunkten antworten, sondern erläutern, was man sich überlegt hat und warum. Manchmal ging es auch nur darum, das Problem, das angesprochen worden war, nochmal ganz präzise auf den Punkt zu bringen.

Zum Schluss ging es noch um die klassischen Normen im Widerspruchs-verfahren aus 68 ff VwGO, die jeder kennt.

 

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