Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom August 2023

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

8,16

Gesamtnote 1. Examen

8,01

Gesamtnote 2. Examen

9,00

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  Totschlag

Paragraphen:  §212 StPO

Prüfungsgespräch: Hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Einstieg unserer Prüfung war leider völlig anders als sonst. Er sagte, dass Polizisten derzeit häufiger Probleme damit haben, dass die beispielsweise bei Demonstrationen gefilmt und fotografiert wurden. Hier wollte er wissen, welche Strafbarkeiten in Betracht kommen. Anschließend machten wir einen Fall. Den Fall hatte er uns zuvor verdeckt auf unseren Tisch gelegt. In dem Fall ging es um Folgendes: Wir befanden uns im Zwischenverfahren vor dem Landgericht. Inhalt des Verfahrens war: Die Polizei kommt aufgrund eines Notrufs zu der Frau E. Sie schildert den Polizisten sofort, dass sie einen Streit mit ihrem Ehemann hatte. Dieser sei daraufhin mit einem Messer ins Bad gegangen und habe gesagt er bringe sich um. Er habe das Messer dann in die Spüle gelegt und sei wieder ins Bad gegangen. Sie habe das blutige Messer in der Spüle gefunden und es abgewaschen. Die Polizisten fanden den Ehemann M tot und von Blut umgeben in dem Badezimmer. Bei der Vernehmung bei der Polizei sagte die Frau aus, ihr Mann habe sie mit einer Bratpfanne angegriffen und sie habe sich nur gegen ihn gewehrt. Im Rahmen der Untersuchung des nun toten M ergab sich, dass dieser Schnittwunden an den Handinnenflächen hat, welche durch die Abwehr eines Angriffes entstanden sein könnten. Er könnte aber auch nicht ausschließen, dass die Wunden entstanden sind, als sich M selbst in die Bruststach und von dem Griff des Messers abgerutscht ist. E hatte einen BAK von 3,5 Promille bei der Tat. Nun sollten wir prüfen, was wir als Gericht machen müssen. Hier sagten wir, dass wir nun gucken müssen, ob wir das Verfahren gegen E eröffnen oder nicht. Die Voraussetzungen wurden geschildert. Nun prüften wir, ob ein hinreichender TV gegen E besteht. Als Delikte kam insb. § 212 StGB in Betracht. Hier war das Hauptproblem, ob eine Handlung der E vorliegt und ob oder wie wir ihr das nachweisen könnten. Als RF-Grund prüften wir dann noch die Notwehr gemäß § 32 StGB und stellten uns die Frage, wer hier was nachweisen muss. Darüber hinaus ob es hierauf ankam. Dann wurde noch nach der dogmatischen Herleitung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes gefragt. Weiter haben wir noch die Prüfung der Schuld angesprochen und welche Besonderheit hinsichtlich des BAK-Wertes bei Tötungsdelikten gilt (3,3 Promille statt 3,0 Promille) Damit war die Prüfung dann beendet.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom August 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.