Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
9,0 |
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Endnote |
9,0 |
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Endnote 1. Examen |
9,0 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Mix aus materiellem Recht mit Schwerpunkt Betrug und Unterlassen und ein paar prozessuale Fragen.
Paragraphen: §263 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reinfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer diktierte folgenden Fall: A ist Eigentümer eines Hausgrundstücks, welches er an Z vermietet. A kündigt der Z wegen Eigenbedarfs. Er will mit seiner Verlobten und deren Eltern in das Haus einziehen. Z widerspricht der Kündigung. Daraufhin erwirbt A ein Räumungsurteil gegen Z. Hiergegen legt Z Berufung ein. Vor dem Landgericht vergleichen sich Z und A. Nach dem Vergleich soll Z zum 1.8. das Grundstück räumen. Nach Abschluss des Vergleichs trennt sich die Verlobte endgültig von A. Sie und ihre Eltern wollen nicht mehr mit A in das Haus einziehen. A such sich daraufhin eine andere Wohnung. Z übergibt die Räumlichkeiten wie im Vergleich vereinbart an A. Als Z erfährt, dass A nicht in das Haus einziehen wird, stellt sie Strafanzeige gegen A. Wir sollten den Fall aus Sicht der Staatsanwaltschaft betrachten. Zunächst wollte er hören, dass ein hinreichender Tatverdacht geprüft wird nach §§ 170 Abs. 1, 203 StPO und die dazugehörige Definition. Wir stiegen dann in die Prüfung eines Betrugs ein. Er wollte hier die Definitionen hören (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung etc.) Nach einer Weile kamen wir darauf, dass es hier nicht um eine Täuschung durch aktives Tun ging. Als A klagte und der Vergleich geschlossen wurden, ging A noch davon aus, dass er in das Haus einziehen würde. Vielmehr ging es um einen Betrug durch Unterlassen. Der A hätte die Z darüber informieren müssen, dass er nicht mehr vorhat, in das Haus einzuziehen. Daraufhin sind wir die Voraussetzungen des § 13 StGB durchgegangen. Wir haben dann diskutiert. ob eine solche (Garanten-)Pflicht besteht. Es gibt wohl Rechtsprechung des BGH dazu. Er hat uns gefragt, wie man diese Pflicht wohl begründet. Dies liegt wohl an dem Oberunterordnungsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter und der Tatsache, dass es hier um eine innere Tatsache des Vermieters geht, die der Mieter nur durch die ausdrückliche Information durch den Vermieter erfahren kann. Die weiteren Gründe hat er uns nicht gesagt. Es ging dann noch um die modifizierte Kondition sine qua non Formel beim Unterlassungsdelikt und die Frage, worin die Vermögensverfügung in unserem Fall lag (Rückgabe der Wohnung = Besitzaufgabe). Der Vermögensschaden lag im Besitzverlust. Beim Vorsatz hat er gefragt, was die Folge wäre, wenn A meint, er habe nichts von seiner Pflicht zur Information der Z gewusst. Dann handelt es sich um einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Die Bereicherungsabsicht lag darin, dass es ihm gerade darum ging, den Besitz zu erlangen, um etwa das Haus zu verkaufen (bessere Chancen auf dem Markt, wenn nicht vermietet) oder teurer zu vermieten. Die weiteren Prüfungspunkte waren nicht problematisch. Er fragte noch kurz nach alternativen zur Anklage (Strafbefehl, Einstellung mit Auflage) und der Möglichkeit der Z, ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen (Adhäsionsverfahren). Zum Schluss sind wir darauf eingegangen, bei welchem Gericht die Anklage zu erheben wäre. Beim Strafrichter wegen der geringen Straferwartung ( Milderung nach § 13 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 StGB). Wir sollten dann Tagessätze für eine Geldstrafe vorschlagen. Insgesamt war es ein Mix aus materiellem Recht mit Schwerpunkt Betrug und Unterlassen und ein paar prozessuale Fragen.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom August 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

