Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom November 2025

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

5,25

Endnote

6,7

Endnote 1. Examen

6,3

Zur Sache:

Prüfungsthemen: AFD-Jugend und Zulassung zu Stadthalle – Baurech (Außenbereich)

 Paragraphen: §35 BauGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reinefolge ein

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer fragte uns zunächst, ob wir ein aktuelles Geschehnis aus Gießen mitbekommen hätten. Es ging um den Gründungstag der AfD-Jugendorganisation in Gießen. Hierzu fragte er uns, worauf gestützt, die AfD die Stadthalle bekommen haben könnte (§ 20 HGO, Art. 3 I GG i. V. m. Selbstbindung der Verwaltung, § 5 ParteiG) und ob es einen Unterschied machen würde, wenn die Stadt Gießen die Halle über eine GmbH vermieten würde. Näher besprachen wir den Fall dann aber nicht. Es sollte nur ein kurzer Aufhänger sein. Wir wurden dann gefragt, ob uns aktuelle Gesetzgebungsverfahren/-neuerungen bekannt seien. Hier nannten wir die Novellierung der HBO (3. Novelle) und des BauGB (jeweils aus dem Oktober). Dazu erläuterten wir einige Neuregelungen, insbesondere § 246e BauGB und dessen Zielsetzung, die Beschleunigung des Wohnungsbaus, kurz. Deutlich mehr Details hierzu wollte der Prüfer auch nicht wissen. Er hatte zum Bau Turbo wohl noch einen Fall vorbereitet, zu dem wir aber nicht mehr kamen, weil wir den ersten Fall sehr ausführlich besprachen. Anlässlich der Einfügung des neuen § 31 III BauGB besprachen wir die Ausnahme und die Befreiung nach § 31 I, II BauGB. Hierzu sollten wir auch den Unterschied erklären und was beides bedeuten würde. Wir besprachen dann auch § 31 III BauGB. Im Rahmen dessen gingen wird auch auf die unterschiedliche Begrifflichkeit in § 31 III BauGB und § 36 BauGB (Zustimmung vs. Einvernehmen der Gemeinde ein). Wir besprachen kurz den Hintergrund des gemeindlichen Einvernehmens (Planungshoheit der Gemeinde, Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 II GG). Der Prüfer teilte uns dann (Lage-)Bilder eines Gebäudes aus und schilderte dazu einen Fall, den er vor einigen Jahren schon einmal geprüft hat. Es ging um die „Alte Ziegelei“, ein Gebäude im Außenbereich in der Nähe von Babenhausen. Das Gebäude ist ein Einzeldenkmal und wurde vom Eigentümer – ohne das Einholen einer Baugenehmigung – saniert. Wir besprachen hierzu, ob womöglich Genehmigungen einzuholen seien und gingen dabei kurz auf die Baugenehmigung, die Denkmalschutzgenehmigung, die Eingriffsgenehmigung nach dem Naturschutzgesetz (§ 17 III BNatSchG) und den Artenschutz ein (hier gibt es aber keine Genehmigung). Insbesondere beim Naturschutz und dem Artenschutz fragte der Prüfer interessiert nach. Genauer besprachen wir dann die Baugenehmigung. Dabei gingen wir auf das grundsätzliche Erfordernis einer Genehmigung nach § 62 HBO und die zuständige Behörde nach § 60 HBO ein. Wir besprachen dann die §§ 63 ff. HBO, deren Verhältnis zueinander und subsumierten. Nach § 63 HBO i. V. m. Anlage (dort unter II) dürfte das Vorhaben wohl genehmigungsfrei sei. Wir sollten dann aber unterstellen, dass wir nach § 65 HBO eine vereinfachte Baugenehmigung bräuchten und den Prüfungsumfang beschreiben. Dann prüften wir die Zulässigkeit des Bauvorhabens den §§ 29 ff. BauGB. Wir gingen dabei kurz auf die Anwendbarkeit des BauGB (§ 29 BauGB) ein und besprachen dann ausführlich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB, also privilegierte, nicht privilegierte und teilprivilegierte Vorhaben (Abs. 1, 2, 4). Insbesondere erörterten wird dabei auch § 35 I Nr. 4 BauGB. Dabei besprachen wir als Abstecher auch, ob ein Waldkindergarten unter die Nr. 4 („wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt“) fallen würde. Wir bejahten dies argumentativ. Die h. M. lehnt dies wohl aber ab. Hierbei besprachen wir auch kurz Kinderlärm (§ 22 Ia BImSchG). Im Rahmen der Prüfung des nicht privilegierten Vorhabens besprachen wir die öffentlichen Belange nach § 35 III BauGB und dann eine Teilprivilegierung nach § 35 IV BauGB. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben insgesamt unzulässig sei. Wir wurden dann gefragt, was der Bauherr noch tun könne, damit das Vorhaben doch noch legal werde. Er könnte den Erlass eines Bebauungsplans anregen. Wir wurden gefragt, ob vorher ein Flächennutzungsplan errichtet werden muss (es gibt auch ein Parallelverfahren und kann auch davor erfolgen, § 8 III, IV BauGB) und ob der Bürger den Erlass des Baubauungsplans wirklich fordern könne. Auf den Erlass hat man keinen Anspruch, § 1 III BauGB.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom November 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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